Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in der Sitzung am 8. Juni 2026 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen:
Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 9. Juli 2020, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 7. Januar 2026 wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag „10,00 Euro“ durch den Betrag „15,00 Euro“ ersetzt.
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in Kraft.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 28. Juli 2026
Blankenburg
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 101/13/STR/2026 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 8. Juni 2026 wurde die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen. |
| 2. | Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht |
| Akt.Z.: 07.3-1406-0066/26 vom 30. Juni 2026 |
Bekanntmachungshinweise:
Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.
Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.
Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 28. Juli 2026
Blankenburg
Bürgermeister