Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), hat der Gemeinderat der Gemeinde Körner in seiner Sitzung am 19. Juni 2025 die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Körner vom 1. April 2005, die zuletzt durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 2. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
| 1. | In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „25,00 Euro“ durch die Angabe „40,00 Euro“ ersetzt. | |
| 2. | Absatz 6 erhält folgende Fassung: | |
| „(6) Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung: | |
| a) | der ehrenamtliche Bürgermeister bei einer Einwohnerzahl von 1.001 bis 2.000 in Höhe des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert; |
| b) | der ehrenamtliche Beigeordnete ohne Leitung eines Geschäftsbereiches nach § 32 Abs. 7 Satz 2 ThürKO in Höhe von 25 v.H. des dynamisierten Höchstbetrags aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 1. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert.“ |
Artikel 2
Die Satzung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Körner, den 17. Juli 2025
Niebuhr
Bürgermeister — -Siegel-
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Körner, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 13/06/GR/2025 des Gemeinderates der Gemeinde Körner vom 19. Juni 2025 wurde die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Körner beschlossen. |
| 2. | Eingangsbestätigung: |
| Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht Akt.Z.: 07.3-1406-0060/25 vom 2. Juli 2025 |
Bekanntmachungshinweise:
Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.
Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.
Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Gemeinde Körner sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Körner unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Körner, den 17. Juli 2025
Niebuhr
Bürgermeister