Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Körner folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
| Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 2.729.057,00 € | |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.272.162,00 € | |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | — — 302 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 404 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 357.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Körner, den 18.01.2023 — (Siegel)
Niebuhr
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung 2023 wird hiermit bekannt gemacht:
Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 10.01.2023 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt.
Entsprechend § 57 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO wird die Eingangsbestätigung zur Haushaltssatzung erteilt. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung vom Bürgermeister auszufertigen. Der Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 der Gemeinde Körner liegen in der Zeit vom
30.01.2023 - 10.02.2023
in der Stadtverwaltung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, Fachbereich Finanzen während der Dienstzeiten öffentlich aus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1.
Niebuhr
Bürgermeister