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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Stadt Nottertal-Heilinger Höhen

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung)

der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 15. Januar 2025

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in der Sitzung am 2. Dezember 2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

 — 

330 v. H.

b)

für Grundstücke

(Grundsteuer B)

440 v. H.

2.

Gewerbesteuer

406 v. H.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 15. Januar 2025

gez. Blankenburg

Bürgermeister  —  (Dienstsiegel)

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 67/04/10/2024 vom 2. Dezember 2024 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen wurde die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1528-0137/24 vom 13. Dezember 2024

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 2 Abs. 5 ThürKAG wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die Satzung kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG öffentlich bekanntgemacht werden. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 15. Januar 2025

gez. Blankenburg

Bürgermeister