Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in seiner Sitzung am 2. Dezember 2024 die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung vom 11. März 2020, die zuletzt durch die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19. Februar 2024 geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25,00 Euro; die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit im Wahlvorstand (Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen, Europawahlen) am Wahltag sowie erforderlichenfalls am folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 15. Januar 2025
gez. Blankenburg
Bürgermeister — -Siegel-
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 66/04/10/2024 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 2. Dezember 2024 wurde die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen. |
| 2. | Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht |
| Akt.Z.: 07.3-1406-0136/24 vom 13. Dezember 2024 |
Bekanntmachungshinweise:
Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 den Eingang der Satzung bestätigt. Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende Erklärungen hat die Aufsichtsbehörde nicht abgegeben.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 15. Januar 2025
gez. Blankenburg
Bürgermeister