Der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen hat in der Sitzung am 27. Januar 2025 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen steht im Eigentum von Objekten, in denen auch teilweise Räumlichkeiten für private Zwecke genutzt werden können.
(2) Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Räumlichkeiten:
| a) | OT Bothenheilingen, Blumenstraße 18, Saal, Gaststätte, Küche, Vereinsraum, Schlachthaus; |
| b) | OT Bothenheilingen, Anger 98, Kegelbahn mit Vorraum, Versammlungsraum, Küche; |
| c) | OT Hohenbergen, Hohenbergen 34 a, „Löschbrunnen“; |
| d) | OT Issersheilingen, Issersheilingen 3, Saal, Vereinsraum, Küche; |
| e) | OT Kleinwelsbach, Kleinwelsbach 16, Gemeindesaal, Gaststube, Küche; |
| f) | OT Mehrstedt, Mehrstedt 70, Saal; |
| g) | OT Mehrstedt, Mehrstedt, Sportbaracke; |
| h) | OT Neunheilingen, Schlossgasse 7, Schulungsraum Feuerwehr; |
| i) | OT Neunheilingen, Hauptstraße 43 und 43 a, Saal und Gaststätte mit Küche; |
| j) | OT Obermehler, Mehlersche Straße 23, „Fuhrmannsschänke“; |
| k) | OT Schlotheim, Pfarrer-Bonhoeffer-Straße 15, Tennishalle. |
(3) Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen steht im Eigentum von folgenden Anlagen:
| a) | OT Schlotheim, Sportplatz an der Weberstraße mit ehemaligem Bolzplatz; |
| b) | OT Schlotheim, Sportplätze hinter dem Friedhof. |
(4) Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen verfügt über stadteigene Ausstattungsgegenstände / Mobiliar, welches zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Das betrifft Stühle, Tische, Fußbodenmatten, eine Bühne, Festzeltgarnituren sowie Weihnachtsmarkthütten.
§ 2
Nutzung
(1) Die in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen, Anlagen und Ausstattungsgegenstände sollen zur Förderung und Verbesserung der sozialen, kulturellen und sportlichen Gegebenheiten sowie zur Förderung des Gemeinschaftslebens vor Ort dienen.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der in § 1 genannten Einrichtungen oder Anlagen. Falls diese Objekte für dienstliche und gemeindeeigene Zwecke benötigt werden, geht diese Nutzung vor.
(3) Nutzungsberechtigte sind:
| a) | der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und dessen Ausschüsse; |
| b) | die Ortschaftsräte; |
| c) | Vereine der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen; |
| d) | Privatpersonen; |
| e) | Veranstalter für kommerzielle Nutzungen, Firmen, Institutionen und andere; |
| f) | Parteien und Wählergruppen der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen. |
(4) Von der Nutzungsüberlassung ausgeschlossen sind sämtliche Veranstaltungen, die inhaltlich, organisatorisch oder aufgrund ihres Zwecks mit den grundlegenden Prinzipien der Menschenrechte, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Gleichstellung und Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar sind, sowie Veranstaltungen, die sexuelle Handlungen oder Darbietungen beinhalten oder fördern.
(5) Die Nutzung beschränkt sich jeweils auf die Räume, Anlagen, Inventar, Flächen oder Anlagen, die in dem abzuschließenden Nutzungsvertrag im Einzelnen angegeben sind. Andere Räume dürfen nicht betreten und nicht genutzt werden.
§ 3
Entgeltverpflichtung für die Nutzung, Fälligkeit
(1) Für die Benutzung der stadteigenen Räume, Anlagen, Freiflächen einschließlich Zubehör und Inventar erhebt die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen ein privatrechtliches Entgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung und dem Entgeltverzeichnis (Anlage 1).
(2) Zusätzlich zu den Nutzungsentgelten nach Absatz 1 wird für die Bearbeitung des Antrages je eine einmalige Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10,00 € erhoben.
(3) Die Entgeltpflicht für die Ausleihe einzelner Inventargegenstände bestimmt sich nach Anlage 1.
(4) Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages zur Benutzung der jeweiligen Räume, Anlagen, Freiflächen und des Inventars.
(5) Das Entgelt, die Betriebskosten und die Verwaltungskostenpauschale zur Benutzung der Räume, Anlagen, Freiflächen oder der Ausstattungsgegenstände werden sofort fällig mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages und vor Beginn der Nutzung. Der Betrag ist auf das Konto der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen:
| Sparkasse Unstrut-Hainich |
| BIC: HELADEF1MUE |
| IBAN: DE88 82056060 0000007951 |
oder in bar bei der Kasse der Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen einzuzahlen.
(6) Als vereinbarter Beginn der Benutzung gilt auch der Nutzungsbeginn gemäß der Vereinbarung im Nutzungsvertrag.
§ 4
Entgelt
(1) Die Entgeltberechnung erfolgt nach entsprechender Kostenkalkulation, Zustand und Ausstattung des Objektes sowie orts- und marktüblichen Bedingungen.
(2) Die Entgeltberechnung für die im Katalog zu dieser Entgeltordnung in Anlage 1 genannten Gebäude, Räume, Anlagen und Freiflächen sowie der Ausstattungsgegenstände erfolgt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Überlassung einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten.
(3) Für die Überschreitung der im jeweils abzuschließenden Mietvertrag vereinbarten Nutzungszeiten/-dauer erhöht sich das zu zahlende Entgelt um ein Viertel des vereinbarten Entgeltes.
(4) Bei der Aushändigung der Schlüssel kann die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen eine Kaution bis 500,00 € verlangen. Die Kaution ist nach Rückgabe der Schlüssel wieder zu erstatten. Werden die/der Schlüssel nicht zurückgegeben, verbleibt die Kaution bei der Stadt und dient zur Neuanschaffung bzw. zum Ersatz der Schlüssel. Ebenso dient die Kaution zur Beseitigung von entstandenen Schäden aus der Nutzung und der unsachgemäßen Rückgabe (Reinigung).
(5) Zusätzlich zu dem Entgelt kann/wird eine Betriebskostenpauschale von der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen erhoben. Die einzelnen Pauschalen sind in der Anlage 1 dieser Entgeltordnung aufgelistet.
(6) Bei den Objekten nach § 1 Absatz 2 e) und h) erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten nach dem Verbrauch. Die Kosten sind dem Nutzer umgehend nach der Veranstaltung in Rechnung zu stellen. Diese Kosten sind sofort zahlbar.
§ 5
Entgeltbefreiung
(1) Die Benutzung der Räume, Anlagen und Freiflächen ist entgeltfrei für:
| a) | Sitzungen und Veranstaltungen der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, des Stadtrates und seiner Ausschüsse, sowie der dem Stadtrat angehörenden Fraktionen; |
| b) | Sitzungen und Veranstaltungen der Ortschaftsräte. |
(2) Die Entgeltbefreiung und die Befreiung von den Betriebskosten nach Absatz 1 entfällt, sofern die Veranstaltungen unternehmerischen Zwecken dienen oder Eintrittsgelder erhoben werden.
(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag und im Benehmen mit dem jeweiligen Ortschaftsbürgermeister im Einzelfall Entgeltermäßigung oder -befreiung gewähren, insbesondere für
| a) | gemeinnützig arbeitende Vereine; |
| b) | Träger der freien Wohlfahrtspflege u.a. |
sofern die angemeldete Veranstaltung ideellen Zwecken dient.
§ 6
Entgeltschuldner
(1) Entgeltschuldner ist
| a) | der Veranstalter; |
| b) | derjenige, der von der Möglichkeit der Nutzung tatsächlich Gebrauch macht (Nutzer); |
| c) | der, der sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Entgelte durch schriftliche Erklärung bzw. Mietvertrag verpflichtet hat. |
(2) Als Veranstalter gilt derjenige, der die Nutzung von Räumen, Anlagen sowie Freiflächen in den öffentlichen Einrichtungen der Stadt beantragt. Veranstalter müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sein.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Verfahrensweise und Antragstellung
(1) Der Antrag zur Benutzung einer Einrichtung oder einer Anlage bzw. Ausstattungsgegenständen nach § 1 Absatz 2 und 3 ist bei der Verwaltung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, schriftlich oder per email post@stadt-nhh.de oder über den Ortschaftsbürgermeister zu stellen.
(2) Im Antrag müssen durch den Nutzungsberechtigten nach § 2 Absatz 3 Angaben über den Zeitpunkt, den Zeitraum, die Teilnehmerzahl, die Art der Veranstaltung, Name und Anschrift mit Telefonnummer der volljährigen Person und eines Stellvertreters, die für die Veranstaltung verantwortlich sind, enthalten. Das Antragsformular ist auf der Internetseite der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen abrufbar.
(3) Über die Nutzung der Einrichtung nach § 1 Absatz 2 entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit der Verwaltung.
(4) Mit der Antragstellung erkennt der Nutzer/Veranstalter diese Benutzungs- und Entgeltordnung an.
(5) Ist der Nutzungsvertrag unterzeichnet, wird der Schlüssel von der Verwaltung ausgehändigt und wieder zurückgenommen. Die Übergabe kann auch an den jeweiligen Ortsbürgermeister übertragen werden.
§ 8
Pflichten des Nutzers
(1) Durch den Nutzer ist sicherzustellen, dass nach der Veranstaltung alle Fenster und Türen verschlossen sind, das Licht ausgeschaltet ist und das Gebäude ordnungsgemäß verschlossen ist.
(2) Der jeweilige Benutzer hat die benutzten Räumlichkeiten einschließlich der Flure und/oder Treppenhäuser unmittelbar nach der Veranstaltung zu reinigen und im sauberen ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Angefallener Müll ist durch den Nutzer zu entsorgen.
(3) Erfolgt keine saubere und ordentliche Rückgabe der Räumlichkeiten nach § 1 Absatz 2 wird dem Nutzer die Reinigung durch die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in Rechnung gestellt und ist sofort fällig.
(4) Der Nutzer ist für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung verantwortlich. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die geltenden gesetzlichen, ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere das Jugendschutzgesetz, die Vorschriften des Brandschutzes und das Nichtraucherschutzgesetz zu beachten und einzuhalten.
(5) Der Nutzer hat in Eigenverantwortung alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung einzuholen.
(6) Eine Untervermietung oder Weitergabe des Nutzungsgegenstandes gemäß § 1 Absatz 2 und 3 ist untersagt.
§ 9
Übergabe Schlüssel
(1) Die Schüsselübergabe erfolgt vor dem Beginn der Veranstaltung an den im § 7 genannten Verantwortlichen. Eine Schlüsselübergabe erfolgt nicht, wenn § 3 Absatz 5 nicht erfüllt ist.
(2) Der Schlüssel ist nach jeder Veranstaltung sofort, spätestens am zweiten Werktag nach der Veranstaltung an die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen oder an einen vor ihr benannten Ortsbürgermeister zurück zu geben.
(3) Die Schlüsselabgabe und -annahme ist schriftlich niederzulegen mit der Zahlung der Kaution nach § 4 Absatz 4. In diesem Zusammenhang wird der Nutzer darüber belehrt, dass er bei Verlust des Schlüssels für die Kosten der Neuerstellung über den Einbehalt der Kaution aufkommen muss. Sind die Kosten der Neubeschaffung höher als die Kaution, ist der übersteigende Betrag vom Nutzer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung an die Stadt Nottertal-Heilinger zu erstatten.
§ 10
Haftung, Schäden, Verlust
(1) Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen haftet für Schäden, die Benutzern oder Besuchern der Räumlichkeiten nach § 1 Absatz 2 und Anlagen nach § 1 Absatz 3 entstehen nur insoweit, als diese auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Stadt zurück zu führen sind.
(2) Die Benutzer haben die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der Räume und Anlagen sowie von Park-flächen von Benutzern oder Dritten erhoben werden.
(3) Eine Haftung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen für verlorengegangene Gegenstände wird ausgeschlossen.
(4) Die Benutzer haften für alle von ihnen verursachten Beschädigungen und Verluste an Einrichtungsgegenständen. Der Wert der beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstände ist der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in Höhe der Wiederbeschaffungs-kosten zu ersetzen.
(5) Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer obliegt dem Benutzer.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Alle bisherigen Festlegungen aller Ortsteile treten damit außer Kraft.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 29. Januar 2025
gez. Blankenburg
Bürgermeister