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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

vom 7. Januar 2026

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in seiner Sitzung am 1. Dezember 2025 die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung vom 11. März 2020, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 15. Januar 2025, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2

Wappen, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt innerhalb eines schwarzen, mit einem fortlaufenden silbernen Seil belegten, Bordes in Grün auf einem goldenen Hügel, worin ein zweimal geteilter blauer Wellenbalken liegt, einen goldenen achtblättrigen Lindenbaum.

(2) Die Stadtflagge ist gelb-grün gespalten und mit dem Stadtwappen belegt.

(3) Das Dienstsiegel trägt als Umschrift im oberen Halbbogen das Wort „Thüringen“ sowie als Umschrift im unteren Halbbogen die Worte „Stadt Nottertal-Heilinger Höhen“ und zeigt das Stadtwappen.

 — 

2.

In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „75,00 Euro“

durch die Angabe „80,00 Euro“ ersetzt.

3.

§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder eines Ortschaftsrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln in den Ortschaften:

1.

Bothenheilingen, Schulplatz,

2.

Hohenbergen, Hohenbergen 31 a,

3.

Issersheilingen, Issersheilingen 6,

4.

Kleinwelsbach, Kleinwelsbach 16,

5.

Mehrstedt, Mehrstedt 56,

6.

Neunheilingen, Hauptstraße (zwischen Haus-Nr. 26-32),

7.

Obermehler, Waldstraße (Pöthen, Bushaltestelle),

8.

Obermehler, Mehlersche Straße (Bushaltestelle),

9.

Obermehler, Mehlersche Straße 13 (Großmehlra),

10.

Obermehler, Ahornweg 2 (Wohnsiedlung am Flugplatz),

11.

Schlotheim, Marienbrunnstraße 18,

12.

Schlotheim, Bahnhofstraße (Bushaltestelle),

13.

Schlotheim, Markt 1 (Rathaus).“

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg —  Siegel

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 72/11/STR/2025 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 1. Dezember 2025 wurde die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1406-0095/25 vom 11. Dezember 2025

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.

Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg

Bürgermeister