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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,

der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 7. Januar 2026

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in der Sitzung am 1. Dezember 2025 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 9. Juli 2020, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 30. Dezember 2020, wird wie folgt geändert:

1.

In § 3 Abs. 5 werden das Wort „Aufwandsentschädigung“ durch das Wort „Aufwandsentschädigungen“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

2.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a)

Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen erhalten je Einsatzteilnahme eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro.“

(2b)

Der Stadtbrandmeister führt einen Einsatznachweis, in dem die Einsatzteilnahme der Feuerwehrangehörigen nach Absatz 2a dokumentiert ist.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2a wird neben den Aufwandsentschädigungen nach § 5 gewährt.“

3.

In § 7 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg — (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 74/11/STR/2025 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 1. Dezember 2025 wurde die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1406-0093/25 vom 11. Dezember 2025

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.

Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die

Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg

Bürgermeister