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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (Wappensatzung) vom 7. Januar 2026

In der Ausgabe 3/2026 vom 5. Februar 2026 wurden die Anlagen 1 und 2 zur Wappensatzung nicht mit bekannt gemacht. Vor diesem Hintergrund wird die Wappensatzung einschließlich der Anlagen 1 und 2 nochmals bekannt gemacht.

Gemäß §§ 7, 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in der Sitzung am 1. Dezember 2025 folgende Satzung über die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (Wappensatzung) beschlossen:

§ 1

Führung und Verwendung des Stadtwappens,

der Stadtflagge und des Dienstsiegels

der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen

(1) Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen führt nach § 2 der Hauptsatzung ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Stadtwappen zeigt innerhalb eines schwarzen, mit einem fortlaufenden silbernen Seil belegten, Bordes in Grün auf einem goldenen Hügel, worin ein zweimal geteilter blauer Wellenbalken liegt, einen goldenen achtblättrigen Lindenbaum (Anlage 1). Die Stadtflagge ist gelb-grün gespalten und mit dem Stadtwappen belegt (Anlage 2).

(3) Die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels obliegt allein der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Genehmigungspflicht für die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels durch Dritte

(1) Die Verwendung des Dienstsiegels der Nottertal-Heilinger Höhen durch Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Jede Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge durch Dritte bedarf der Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt und kann mit Auflagen, insbesondere über die Art und Form der Verwendung, versehen werden.

(3) Die Genehmigung ist schriftlich bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen zu beantragen. Der Antrag muss insbesondere enthalten:

a)

Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers

b)

Art, Form und Zweck

c)

bildliche Darstellung des Wappens

d)

Zeitraum und

e)

Anzahl der Verwendung.

(4) Die Genehmigung wird widerruflich erteilt.

(5) Die Genehmigung wird bis zu einer Dauer von fünf Jahren erteilt, soweit nicht die Art der Verwendung eine längere Dauer erfordert. Erfolgt kein Widerruf, verlängert sich die Genehmigung automatisch fortlaufend um ein weiteres Jahr.

(6) Zuständig für die Genehmigung ist der Bürgermeister der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen.

(7) Die Genehmigung soll Vereinen, Firmen und Gewerbetreibenden nur erteilt werden, wenn sie ihren Sitz in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen haben oder in besonderer Beziehung zur Stadt Nottertal-Heilinger Höhen stehen.

(8) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge das Ansehen der Stadt nicht beeinträchtigt oder schädigt.

(9) Gegenstände, auf denen das Stadtwappen aufgetragen werden soll (z.B. Kunst- oder kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke, Geschenk- oder Andenkengegenstände und sonstige gewerbliche Erzeugnis), sind im Antrag näher zu bezeichnen. Ein Entwurf ist beizulegen. Auf Verlangen ist der Stadt ein Muster vorzulegen und gegebenenfalls als Belegexemplar kostenlos zu überlassen.

(10) Soweit das Stadtwappen und die Stadtflagge zur Ausschmückung von Festveranstaltungen der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen benutzt werden, gilt die Genehmigung zur Verwendung als erteilt.

§ 3

Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge

(1) Die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge darf erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen.

(2) Bei der Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge durch Dritte muss jeder Anschein einer amtlichen Verwendung oder Verwechslungsmöglichkeit vermieden werden.

(3) Das Stadtwappen und die Stadtflagge dürfen ausschließlich für den beantragten Zweck verwendet werden. Die Verwendung ist ohne Genehmigung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen nicht auf Dritte übertragbar.

(4) Die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge zu politischen Zwecken, insbesondere durch politische Parteien und Wählervereinigungen, ist ausgeschlossen.

§ 4

Gebühr

(1) Die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge ist gebührenfrei.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen bleibt hiervon unberührt.

§ 5

Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn;

a)

die Genehmigung durch unrichtige Angaben erschlichen wurde,

b)

kein städtisches Interesse mehr vorliegt,

c)

die durch die Genehmigung erteilte Befugnis überschritten oder die erteilten Auflagen nicht erfüllt werden,

d)

die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind oder

e)

die Gebühr nach § 4 Abs. 2 nicht entrichtet ist.

(2) Bei Widerruf ist die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge unverzüglich zu unterlassen. Eine Gebührenerstattung oder ein Entschädigungsanspruch ist im Falle des Widerrufs der Genehmigung ausgeschlossen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 2 Abs. 1 das Dienstsiegel der Stadt verwendet,

b)

entgegen § 2 Abs. 2 das Stadtwappen oder die Stadtflagge ohne Genehmigung verwendet,

c)

entgegen § 2 Abs. 2 die erteilten Auflagen nicht beachtet oder

d)

entgegen § 5 Abs. 2 nach Widerruf der Genehmigung die Verwendung nicht unverzüglich unterlässt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7

Verwendung der Wappen und Flaggen der ehemals selbständigen Stadt Schlotheim und der ehemals selbständigen Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Neunheilingen und Obermehler

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Verwendung der Wappen und Flaggen der ehemals selbständigen Stadt Schlotheim und der ehemals selbständigen Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Neunheilingen und Obermehler.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg  —  (Siegel)

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 73/11/STR/2025 des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 1. Dezember 2025 wurde die Satzung über die Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Dienstsiegels der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (Wappensatzung) beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1406-0094/25 vom 11. Dezember 2025

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.

Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. Januar 2026

Blankenburg

Bürgermeister