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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Kohlenschlagen Ostern

Bekanntmachung für die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen einschließlich Ortsteile sowie die Gemeinden Körner mit Volkenroda und Österkörner und Marolterode

Einstweilige Verfügung

In Übereinstimmung mit den Bürgermeistern der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und der Gemeinden Körner und Marolterode erlassen wir hiermit entsprechend des Thür. Feiertagsgesetzes (ThürFtG) vom 21.12.1994 in der zurzeit gültigen Fassung, bezugnehmend auf den § 6 sowie den § 7 Abs. 3, Nr.3 eine

Ausnahmegenehmigung

für die Zeit am Freitag, dem 7. April 2023 sowie

am Sonntag, dem 9. April 2023 und Montag, dem 10. April 2023

zur Durchführung des traditionellen

Brauchtums des "Kohlenschlagens"

im Verwaltungsbereich der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen

sowie der Gemeinden Körner und Marolterode.

Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist das Brauchtum des „Kohleschlagens" nur außerhalb der geschlossenen Ortschaften (Bebauung) erlaubt.

In diesem Zusammenhang weise ich weiterhin auf die §§ 5 und 8 des ThürFtG hin, die durch diese Ausnahme nicht aufgehoben sind.

Nottertal-Heilinger Höhen, 09. Mrz. 2023

Roth

Bürgermeister

Anmerkung: §§ 5 und 8 ThürFtG

§ 5

An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des Tages der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

§ 8 (Auszug)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,

2.

Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.