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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 6/2024
Nichtamtlicher Teil
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Aus der Verwaltung

Kohlenschlagen Ostern 2024

Einstweilige Verfügung

BEKANNTMACHUNG

für die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen einschließlich Ortsteile sowie die Gemeinden Körner mit Volkenroda und Österkörner und Marolterode

In Übereinstimmung mit den Bürgermeistern der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und der Gemeinden Körner und Marolterode erlassen wir hiermit entsprechend des Thür. Feiertagsgesetzes (ThürFtG) vom 21.12.1994 in der zurzeit gültigen Fassung, bezugnehmend auf den § 6 sowie den § 7 Abs. 3, Nr. 3 eine

Ausnahmegenehmigung

für die Zeit am Freitag, dem 29.03.2024

sowie am Sonntag, dem 31.03.2024

und Montag, dem 01.04.2024

zur Durchführung des traditionellen Brauchtums des "Kohlenschlagens" im Verwaltungsbereich der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode.

Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist das Brauchtum des „Kohleschlagens" nur außerhalb der geschlossenen Ortschaften (Bebauung) erlaubt.

In diesem Zusammenhang weise ich weiterhin auf die §§ 5 und 8 des ThürFtG hin, die durch diese Ausnahme nicht aufgehoben sind.

Nottertal-Heilinger Höhen, 23. Feb. 2024

Blankenburg

Bürgermeister

Anmerkung: §§ 5 und 8 ThürFtG

§ 5

An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des Tages der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

§ 8 (Auszug)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,
  2. Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.