BEKANNTMACHUNG
für die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen einschließlich Ortsteile sowie die Gemeinden Körner mit Volkenroda und Österkörner und Marolterode
In Übereinstimmung mit den Bürgermeistern der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und der Gemeinden Körner und Marolterode erlassen wir hiermit entsprechend des Thür. Feiertagsgesetzes (ThürFtG) vom 21.12.1994 in der zurzeit gültigen Fassung, bezugnehmend auf den § 6 sowie den § 7 Abs. 3, Nr. 3 eine
zur Durchführung des traditionellen Brauchtums des "Kohlenschlagens" im Verwaltungsbereich der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode.
Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist das Brauchtum des „Kohleschlagens" nur außerhalb der geschlossenen Ortschaften (Bebauung) erlaubt.
In diesem Zusammenhang weise ich weiterhin auf die §§ 5 und 8 des ThürFtG hin, die durch diese Ausnahme nicht aufgehoben sind.
Nottertal-Heilinger Höhen, 23. Feb. 2024
Blankenburg
Bürgermeister
Anmerkung: §§ 5 und 8 ThürFtG
§ 5
An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des Tages der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
§ 8 (Auszug)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.