Ähnlich wie heute waren Staat und Landgemeinden an Geldeinahmen interessiert. Deshalb konnte das Reisen in der Kutsche, zu Pferde oder zu Fuß durchaus zu einer recht kostspieligen Angelegenheit werden. Um schnell an das Ziel zu kommen mussten oft beträchtliche Nebenkosten in kaufgenommen werden. Denn zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden oft neue Landstraßen gebaut, dafür wurde auch Wegegeld an speziellen Hebestellen erhoben. Mautgebühren sind keine Erfindungen der Neuzeit, man musste schon vor vielen Jahren für die Nutzung von Straßen zahlen. Hier in Körner, als Teil des Herzogtum Gotha, gab es eine Zahlstelle am Nottertal, an der Seite der Dammstraße in Richtung Peißel. Eine Holztreppe ermöglichte das leichtere Erreichen des Fensters, um seine Gebühren zu entrichten. Ebenso zahlte man in Volkenroda an der Gaststätte. Die dritte Mautstelle befand sich in Obermehler in Richtung Schlotheim auf der rechten Seite.
Eine Besonderheit gab es in Körner, wenn die Gaststätte erneut verpachtet wurde musste, der Wirt für das folgende Jahr schon 50 Mark Straßengebühren an die Gemeinde entrichten. Er musste dann zusehen, dass er die Gebühren wieder eintreiben konnte.
Auf verschiedenen Gesetzesblättern liest man folgendes.
Im Namen seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs Ernst Herzog zu Sachsen Coburg und Gotha etc.
In Folge des neuen Münzfußes haben des regierenden Herzogs Durchlaucht sich veranlasst gesehen, anstatt des durch die öffentliche Bekanntmachung vom 16ten Februar 1834 im 9ten Stück des Regierungsblatts von jenem Jahr zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Tarifs für Erhebung des Chausseegeldes auf den Herrschaftlichen Chausseen des hiesigen Herzogtums den nachstehenden Tarif entwerfen zu lassen.
Dasselbe wird hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht und zugleich bemerkt, dass es übrigens in Absicht der Befreiung von Entrichtung des Chausseegeldes, so wie Bestrafung der Vergehen gegen die Chausseeordnung der den diesfallsigen Bestimmungen der früheren Bekanntmachung vom 16ten Februar 1834 anb. II und III derselben auch für die Zukunft sein Bewenden behält
Gotha, den 29ten Januar 1841
Herzogl. Sächs. Landesregierung
D. Frhr. v. Stein
Für Erhebung des Chausseegeldes auf den Herrschaftlichen Chausseen des Herzogtums Gotha. In der Währung des 14 =Thalerfußes (eine Art Währungsunion), den Thaler zu 30 Groschen und 300 Pfennigen.
Auf eine Meile von 2000 rheinischen Ruten wird an Chausseegeld entrichtet.
Auch wurde mitgeführtes Futter für die Tiere extra berechnet. Wer über irgendeiner nach diesem Tarif strafbare Handlung begeht und dabei instruktionsmäßigen Anordnungen des betreffenden Chaussee - Offizianten oder Wegwarts nicht sogleich Folge leistet, hat das sechsfache der ihn außerdem treffenden Strafe verwirkt. Wer sich aber dabei gegen einen Chaussee - Offizianten oder Wegewart mit Worten vergeht, verfällt noch überdies in die Strafe von einem Taler. Tätliche Widersetzlichkeiten werden nach den bestehenden Gesetzen bestraft. Unbekannte Übertreter der obigen Vorschrift sollen zur Haft gebracht und an die betreffende Justizbehörde abgeliefert werden.
Helmut Groß — Fortsetzung folgt