Aufgrund der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2019 (GVBl. S. 22), erlässt die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen als örtlich und sachlich zuständige Behörde folgende
| 1. | Im Verwaltungsgebiet (Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Gemeinde Körner, Gemeinde Marolterode) sind am 3. April 2026 (Karfreitag), am 5. April 2026 (Ostersonntag) und am 6. April 2026 (Ostermontag) sonstige öffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFGtG und öffentlich bemerkbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 ThürFGtG in Form und im Rahmen des traditionellen „Kohlenschlagens“ ausnahmsweise zugelassen. Eine Störung von Gottesdiensten ist verboten. |
| 2. | Die Zulassung erstreckt sich auf die Bereiche innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortschaften. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 6. April 2026. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen, welches den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 3. März 2026
Apel
Verwaltungsleiter
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung ortsüblich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Haupt- und Ordnungsamt, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen eingesehen werden.
Es wird auf den besonderen Charakter des Karfreitags (Erhöhter Schutz an stillen Tagen) sowie des Ostersonntags und des Ostermontags (Sonntag, gesetzlicher Feiertag) hingewiesen und gebeten, dies zu beachten.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die weiteren Verbote nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ThürFGtG im Übrigen bestehen bleiben und der Schutz der Gottesdienste nach § 5 ThürFGtG zu beachten ist.