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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Körner

3. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Körner

(Sondernutzungssatzung)

vom 26.02.2024

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 227), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), hat der Gemeinderat der Gemeinde Körner in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Körner (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Körner vom 12. November 1996, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Körner (Sondernutzungssatzung) vom 11. Oktober 2011, wird wie folgt geändert:

1.

In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird nach dem Wort „Fahnenstangen,“

das Wort „Containern,“ eingefügt.

 — 

2.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte

„Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim“ durch die Worte

„Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen“

ersetzt.

b)

In Absatz 4 werden die Worte

„Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim“ durch die Worte

„Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen“

ersetzt.

 — 

3.

In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „oder“

die Worte „in der“ eingefügt und das Wort „Überbauung“

durch das Wort „Überbauungen“

ersetzt.

 — 

4.

In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte

„Tiefbauamt der Stadt Schlotheim“ durch die Worte

„Bauamt der Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen“

ersetzt.

 — 

5.

§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Gemäß § 19 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), kann jeder Fall der Zuwiderhandlung auf Bundesstraßen gemäß § 23 Abs. 2 FStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und gemäß § 50 Abs. 2 ThürStrG auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.“

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Körner, den 26.02.2024

Niebuhr

Bürgermeister —  -Siegel-

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Körner, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 226/21/2024 vom 18.01.2024 des Gemeinderates der Gemeinde Körner wurde die 3. Änderung zur Sondernutzungssatzung beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung:

Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1406-0032/24 vom 14.02.2023

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die Satzung kann nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO öffentlich bekanntgemacht werden. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Gemeinde Körner sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die ausgefertigte Satzung ist in Kopie vorzulegen.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Körner d. 26.02.2024

Niebuhr

Bürgermeister