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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Stadt Nottertal-Heilinger Höhen

Kohlenschlagen 2025

Aufgrund der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2019 (GVBl. S. 22), erlässt die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen als örtlich und sachlich zuständige Behörde folgende

Allgemeinverfügung

1.

Im Verwaltungsgebiet (Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Gemeinde Körner, Gemeinde Marolterode) sind am 18. April 2025 (Karfreitag), am 20. April 2025 (Ostersonntag) und am 21. April 2025 (Ostermontag) sonstige öffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFGtG und öffentlich bemerkbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 ThürFGtG in Form des traditionellen „Kohlenschlagens“ ausnahmsweise zugelassen. Eine Störung von Gottesdiensten ist verboten.

2.

Die Zulassung erstreckt sich nur auf Bereiche außerhalb der geschlossenen Ortschaften (außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile).

3.

Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 21. April 2025.

4.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen, welches den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 7. April 2025

Apel

Verwaltungsleiter

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung ortsüblich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Haupt- und Ordnungsamt, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen eingesehen werden.

Es wird auf den besonderen Charakter des Karfreitags (Erhöhter Schutz an stillen Tagen) sowie des Ostersonntags und des Ostermontags (Sonntag, gesetzlicher Feiertag) hingewiesen und gebeten, dies zu beachten.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die weiteren Verbote nach den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ThürFGtG im Übrigen bestehen bleiben und der Schutz der Gottesdienste nach § 5 ThürFGtG zu beachten ist.

Auszug aus dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz

§ 4

Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.

(3) …

§ 5

Schutz der Gottesdienste

An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, (…) sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

§ 6

Erhöhter Schutz an stillen Tagen

(1) Am Karfreitag ganztägig, (…) sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:

1.

musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,

2.

öffentliche sportliche Veranstaltungen,

3.

alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.

(2) …

(3) …

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,

2.

Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,

3.

an den stillen Tagen

a)

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,

b)

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

c)

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,

4. …

(2) …

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) …