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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Flächennutzungsplan Marolterode

Amtliche Bekanntmachung

der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Marolterode

(im Bereich vorhabenbezogener Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" und vorhabenbezogener Bebauungsplan „Errichtung einer Wasserstoff-produktionsanlage inkl. Nebenanlagen am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen")

Der Gemeinderat der Gemeinde Marolterode hat in der Sitzung am 23.10.2025, mit Beschluss-Nr.: 38/09/2025 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht beschlossen.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Marolterode wurde nach § 6 Abs. 1 und 2 BauGB mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Referat 224 vom 26.03.2026, Az: 5090-224-4621/4128-5-113458/2026 genehmigt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Marolterode tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt „Heimatbote" der Gemeinde Marolterode gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht der Gemeinde Marolterode einschließlich seiner zusammenfassenden Erklärung, ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen im Bauamt während der Sprechzeiten:

Montag

9.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Marolterode schriftlich gegenüber der Gemeinde Marolterode bzw. der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen als erfüllende Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Marolterode, 08.04.2025

gez. J. Haase

Bürgermeister