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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Bebauungsplan Marolterode

Amtliche Bekanntmachung

der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode

Der Gemeinderat der Gemeinde Marolterode hat in der Sitzung am 23.10.2025, mit Beschluss-Nr.: 41/09/2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung mit Umweltbericht nebst Anlagen als Satzung beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode wurde nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises, Fachdienst Bau/Umwelt vom 16.03.2026, Az: 00124-26-33 genehmigt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode, tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt „Heimatbote" der Gemeinde Marolterode gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung mit Umweltbericht nebst Anlagen einschließlich der zusammenfassenden Erklärung, ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen im Bauamt während der Sprechzeiten:

Montag

9.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage PV-FFA am ehemaligen Gasspeicher Kirchheilingen" der Gemeinde Marolterode schriftlich gegenüber der Gemeinde Marolterode bzw. der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen als erfüllende Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Marolterode, 08.04.2025

gez. J. Haase

Bürgermeister