Auf der Grundlage des §§ 2, 18, 19, 21 und 54 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) in Verbindung mit den
§§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat Marolterode in der Sitzung vom 01.11.2022 die folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Marolterode beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
| (1) | Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieser Satzung. |
| (2) | Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. |
| (3) | Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. |
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
| (1) | Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. |
| (2) | Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. |
| (3) | Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch. |
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
| (1) | Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzung nach § 1 dieser Satzung vorliegt, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er vier Monate alt wird. |
| (2) | Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt. |
| (3) | Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/ Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt/ Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. |
§ 4
Steuermaßstab und Steuersatz
| (1) | Die Steuer beträgt im Kalenderjahr: | ||
|
| 1. | für den ersten Hund | 35,50 €, |
|
| 2. | für jeden weiteren Hund | 40,50 €, |
|
| 3. | für jeden gefährlichen Hund | 300,00 €. |
|
| Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz gemäß § 3 anteilig für jeden angefangenen Monat zu ermitteln. | ||
| (2) | Werden neben einem oder mehreren gefährlichen Hunden noch andere Hunde gehalten, so wird für diese Hunde die Steuer nach Absatz 1 Nummer 2 erhoben. | ||
| (3) | Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. | ||
| (4) | Hunde, für die die Steuer nach den §§ 6 und 7 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nummer 1. | ||
| (5) | Als gefährliche Hunde gelten gemäß § 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie | ||
|
| 1. | eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben, | |
|
| 2. | einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah, | |
|
| 3. | ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben, | |
|
| 4. | außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder | |
|
| 5. | durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen. | |
§ 5
Steuerbefreiung
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: | ||
|
| 1. | Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden. |
|
| 2. | Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser- Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen. |
|
| 3. | Hunde, welche ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind grundsätzlich solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „BI“ besitzen. |
|
| 4. | Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind. |
|
| 5. | Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden. |
|
| 6. | Hunde in Tierhandlungen. |
§ 6
Steuerermäßigungen
| (1) | Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für: | |
|
| 1. | Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind. |
|
| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausführung der Jagd gehalten werden, trifft die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierten Brauchbarkeitsprüfungen oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Das Einsatzgebiet der vorgenannten Personenkreise muss hauptsächlich im Gebiet der Gemeinde Marolterode liegen. |
|
| 3. | Hunde, die nachweislich aus dem Tierheim Mühlhausen bezogen oder durch dieses vermittelt wurden, für den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmefolgemonat aus dem Tierheim Mühlhausen. |
| (2) | Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
| |
§ 7
Züchtersteuer
| (1) | Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 5 Nummer 6 bleibt unberührt. |
| (2) | Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4. Dies gilt nicht für gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 5. |
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Züchtersteuer (Steuervergünstigung)
| (1) | Der Antrag auf die Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich an die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, als zuständige Behörde zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuervergünstigung abweichend von Absatz 4 mit dem auf den Antrag folgenden Monat wirksam. | |
| (2) | Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn: | |
|
| 1. | der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist und entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten wird, |
|
| 2. | im Fall des § 7 Absatz 1 ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden, |
|
| 3. | im Einzelfall angeforderten Nachweise und Unterlagen vorgelegt werden. |
| (3) | Steuervergünstigung wird für gefährliche Hunde (§ 4 Absatz 5) nicht gewährt. | |
| (4) | Die Steuervergünstigung wird mit dem auf den Eintritt der Voraussetzung folgenden Monat wirksam. Die Steuervergünstigung endet mit Ablauf des Monats in dem die Voraussetzungen letztmalig vorlagen. Besteht die Hundehaltung über diesen Monat hinaus fort, greift die Besteuerung nach § 4 Absatz 1. | |
| (5) | Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen. | |
§ 9
Billigkeitsmaßnahmen
Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen kann in begründeten Einzelfällen die Steuer auf Antrag erlassen oder ermäßigen, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
| (1) | Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahrs mit Steuerbescheid festgesetzt. | ||
| (2) | Die Steuer wird zum 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig. Erfolgt die Festsetzung nach dem 1. Juli eines Jahres, so ist die Steuer für das betreffende Jahr einen Monat nach dem Zugang des Festsetzungsbescheides und sodann jährlich zum 1. Juli in Höhe des Jahresbetrages fällig. | ||
| (3) | Die Steuer kann auf Antrag abweichend vom Absatz 2 in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. Der Antrag ist bei der Anmeldung des Hundes oder danach spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres zu stellen. Die vierteljährliche Zahlungsweise bleibt maßgebend bis sie widerrufen wird. Der Widerruf muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres erfolgen. | ||
| (4) | Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt. In den Folgejahren ist die Steuer in einem Jahresbetrag zum 1. Juli zu entrichten. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
§ 11
Anzeigepflichten
| (1) | Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, als zuständige Behörde anzumelden. NeugeboreneHunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung eines Hundes sind vom Hundehalter folgende Daten anzugeben: | |
|
| 1. | Name, Vorname und Anschrift des Hundehalters |
|
| 2. | Anschaffungsdatum/Beginn der Haltung im Stadt-/Gemeindegebiet |
|
| 3. | Name, Vorname und Anschrift des Vorbesitzers. |
| (2) | Gilt der Hund als gefährlich im Sinne des § 4 Absatz 5 ist dies bei der Anmeldung anzugeben. | |
| (3) | Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 2) hat den Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, als zuständige Behörde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus dem Gemeindegebiet weggezogen ist. | |
| (4) | Die Verarbeitung, Verwendung oder Übermittlung der erhobenen Daten ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für steuerliche und statistische Zwecke, zulässig. | |
§ 12
Sicherung und Überwachung der Steuer
| (1) | Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ThürKAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. |
| (2) | Die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, als zuständige Behörde kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweise wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 11 nicht berührt. |
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 ThürKAG in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig: | |
|
| 1. | als Hundehalter entgegen § 8 Absatz 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
|
| 2. | als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
|
| 3. | als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 2 bei der Anmeldung des Hundes |
|
| 4. | als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder als Hundehalter entgegen § 12 Absatz 1 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, nicht angibt, dass dieser als gefährlich im Sinne des § 4 Absatz 5 gilt, |
|
| 5. | als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder Wohnungsgeber entgegen § 12 Absatz 2 übersandten Nachweise nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann auf Grundlage des § 18 ThürKAG nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. | |
§ 14
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 10.11.2014, zuletzt geändert am 13.07.2018 außer Kraft.
Marolterode, den 19.12.2022
Haase — (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Marolterode, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 85/17/2022 des Gemeinderates der Gemeinde Marolterode vom 25.11.2022 wurde die Hundesteuersatzung beschlossen. |
| 2. | Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht - 07.3-1528-0145/22 Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o. g. Satzung bestätigt. |
Bekanntmachungshinweise:
Die Satzung kann nach § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden. Gemäß Antrag vom 11.05.2022 wird die vorzeitige Bekanntmachung der Satzung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich zugelassen. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Gemeinde sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Marolterode, d. 19.12.2022
Haase
Bürgermeister