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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marolterode vom 21. April 2026

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Gemeinderat der Gemeinde Marolterode in der Sitzung am 27. Februar 2026 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marolterode beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marolterode vom 18. Januar 2021, wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

 

„(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 5 werden halbjährlich jeweils zu Beginn des Halbjahres gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach § 5a wird jährlich, jeweils zu Beginn des Folgejahres, gezahlt.“

 

b)

In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „und § 5a“ eingefügt.

2.

§ 5 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Der stellvertretende Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.

 

(3) Übernimmt der stellvertretende Ortsbrandmeister die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.“

3.

Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

 

„§ 5a

 

Förderung des Ehrenamts

 

(1) Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marolterode erhalten je Einsatzteilnahme eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro.

 

(2) Der Ortsbrandmeister führt einen Einsatznachweis, in dem die Einsatzteilnahme der Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 dokumentiert ist.“

Artikel 2

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Marolterode, den 21. April 2026

Haase

Bürgermeister ⇔(Dienstsiegel)

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Marolterode, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 51/12/2026 des Gemeinderates der Gemeinde Marolterode vom 27. Februar 2026 wurde die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marolterode beschlossen.

2.

Eingangsbestätigung: Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

 

AZ. 07.3-1406-0025/26 vom 10. März 2026

Bekanntmachungshinweise:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10. März 2026 den Eingang der Satzung bestätigt. Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende Erklärungen hat die Aufsichtsbehörde nicht abgegeben.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Marolterode unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Marolterode, den 21. April 2026

Haase

Bürgermeister