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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundsteuer A und B in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen für das Kalenderjahr 2026 mittels Allgemeinverfügung

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), ist es möglich, bei zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerhebesätzen auf die Versendung von Einzelsteuerbescheiden zu verzichten und die Grundsteuer A und B mittels Allgemeinverfügung festzusetzen.

Der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2025 die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen (veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und der Gemeinden Körner und Marolterode Nr. 15/2025 vom 24. Juli 2025) und damit die Hebesätze mit Wirkung vom 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A mit 480 % und die Grundsteuer B mit 540 % für die Stadt Nottertal-Heilinger Höhen festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2026 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird hiermit durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026, in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe, festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen und der Gemeinden Körner und Marolterode der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen einzulegen.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 20. April 2026

gez. A. Blankenburg

Bürgermeister der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen