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Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
Ausgabe 13/2025
Nichtamtlicher Teil
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Informationen

Die unteren Gewerbebehörden des Landkreises Schmalkalden-Meiningen möchten Ihnen folgende Hinweise für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie I und II geben:

Bei den als „Feuerwerksartikeln“ oder Feuerwerkskörper“ bezeichneten Artikeln handelt es sich um Kleinstfeuerwerke (Kategorie I) und um Kleinfeuerwerke (Kategorie II). Nur diese dürfen ohne besondere Erlaubnis verkauft werden.

Gewerbetreibende, die in diesem Jahr pyrotechnische Erzeugnisse zum Kauf anbieten wollen, dürfen dies in der Zeit vom 29. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025. Zu beachten ist hierbei, dass der Verkauf von pyrotechnischen Erzeugnissen zwei Wochen vorher, also bis spätestens 12. Dezember 2025, bei dem für die Betriebsstätte zuständigen Gewerbeamt (formlos) anzuzeigen ist. Aus der Anzeige muss die „verantwortliche Person“ für den Vertrieb der pyrotechnischen Erzeugnisse hervorgehen. Wechselt die „verantwortliche Person“, ist erneut eine Anzeige zu erstatten.

Einer erneuten Anzeige bedarf es nicht, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend nur im oben genannten Zeitraum gemäß Sprengstoffgesetz vertrieben werden.

Zum Verkauf dürfen nur pyrotechnische Erzeugnisse angeboten werden, die mit einer Nummer der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung) gekennzeichnet sind. Der Verkauf von Pyrotechnik der Kategorie II darf nur in geschlossenen Verkaufsräumen erfolgen. Die Höchstlagermenge beträgt in Verkaufsräumen 100 kg bei geschlossener Verpackung.

Ein Verkauf im Reisegewerbe, aus einem Kiosk oder Verkaufswagen ist nicht zulässig.

An Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie II nicht verkauft werden.

Kleinstfeuerwerke der Kategorie I (Knallbonbons, Tretknaller und anderes) können dagegen das ganze Jahr verkauft werden.

Verbraucher dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie II nur in der Zeit vom 31.12.2025 bis 01.01.2026 verwenden (abbrennen). Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- bzw. Altersheimen abgebrannt werden. Alkoholisierte Personen dürfen keine Feuerwerkskörper abbrennen.

Kleinstfeuerwerke der Kategorie I dürfen in Räumen gezündet werden. Kleinfeuerwerke der Kategorie II (Knaller, Frösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen, Römische Lichter, Sonnen und Fontänen und anderes) dürfen nur im Freien abgebrannt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie II dürfen nur von Personen verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt. Je nach Schwere des Verstoßes handelt der/die Betroffene strafbar (§ 40 Sprengstoffgesetz) oder ordnungswidrig (§ 41 Sprengstoffgesetz).

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die unteren Gewerbebehörden gerne zur Verfügung.

Bauroth

Fachdienstleiter