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Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
Ausgabe 2/2023
Nichtamtlicher Teil
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Zweiter Ausbruch offiziell bestätigt - Veterinäramt appelliert: Geflügelhalter müssen ihre Tiere schützen

Seit Mitte Oktober des vergangenen Jahres werden in Deutschland vermehrt Geflügelpestausbrüche bei gehaltenen Vögeln und im Wildvogelbereich festgestellt. Auch der Landkreis ist nun betroffen.

Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung informiert:

Zweiter Ausbruch offiziell bestätigt

Veterinäramt appelliert: Geflügelhalter müssen ihre Tiere schützen

Nachdem Landkreis der zweite Fall der Geflügelpest durch das nationale Referenzlabor bestätigt wurde, gab es im Januar zwei Ausbruchsbetriebe, einer in Helmershausen und einer in Bettenhausen (beides Ortsteile der Gemeinde Rhönblick). In beiden Fällen wurde das Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit über Wildenten übertragen. Alle betroffenen Tiere wurden durch das Veterinäramt gekeult.

„Es muss auf jeden Fall vermieden werden, dass weitere Fälle der Geflügelpest in unserem Landkreis auftreten“, appelliert Amtstierarzt Dr. David Sporn an alle Geflügelhalter des Landkreises. „Um ihre Bestände zu schützen, müssen Geflügelhalter tätig werden“. Durch die Veterinärbehörde wurden einige Anordnungen getroffen, die durch Geflügelhalter eingehalten werden müssen, um einen möglichen weiteren Fall zu verhindern.

Maßnahmen der Biosicherheit

Im gesamten Landkreis gilt nach wie vor die Pflicht, dass Maßnahmen der Biosicherheit eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere:

keinen Kontakt zwischen Wild- und Hausgeflügel ermöglichen, insbesondere nicht im Freien füttern oder Hausgeflügel Auslauf in Fließgewässer gestatten

gesondertes Schuhwerk beim Betreten der Geflügelställe verwenden, am besten unter Nutzung einer Desinfektionseinrichtung

Hände vor und nach Kontakt mit Geflügel gründlich waschen

Ausrüstungsgegenstände nicht zwischen verschiedenen Geflügelhaltungen hin- und herbewegen

Alle Geflügelhalter, die sich noch nicht bei der Veterinärbehörde bzw. bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben, haben dies unverzüglich nachzuholen.

Anordnungen in Schutz- und Überwachungszonen

In der so genannten Überwachungszone gelten folgende Anordnungen:

Aufstallungspflicht! Das heißt, sämtliches Geflügel (außer Tauben) muss im Stall gehalten werden. Ein Auslauf in der Voliere ist möglich, aber nur, wenn die Maschenweite des Netzes bzw. Zaunes drei Zentimeter nicht übersteigt

Sollte Geflügel verenden, so ist dies der Veterinärbehörde zu melden. Die Tiere werden dann zur Sektion verbracht und auf das Geflügelpest-Virus untersucht

Es finden risikoorientierte Kontrollen durch Mitarbeiter der Veterinärbehörde statt, die zu dulden sind

Die Überwachungszone orientiert sich am 10-Kilometer-Radius um die Ausbruchsbetriebe; alle hier betroffenen Gemeinden sind somit Bestandteil dieser Kulisse. Zudem wurde die Zone aber deutlich um gewässerreiche Regionen (alle Gemeinden entlang der Werra sowie Grabfeldregion) erweitert. Auch hier gelten die o.a. Anordnungen und werden durch die Behörde kontrolliert. Bei Verstößen - etwa gegen die Aufstallungspflicht können Bußgelder verhängt werden.

In der so genannten Schutzzone (ca. 3 km Radius um die beiden Ausbruchsbetriebe) gelten alle oben dargestellten Anordnungen ebenfalls. Weiterhin fanden in dieser Zone in der letzten Woche Kontrollen aller gemeldeten Geflügelbetriebe durch das Veterinäramt statt. 90 von 107 gemeldeten Betrieben wurden bereits inspiziert. Dabei wurden auch Tupferproben entnommen. Die Untersuchungen dieser Proben laufen.

Sämtliche Informationen, Anordnungen sowie eine detaillierte Übersicht über die Gemeinden in den Restriktionszonen finden sich im amtlichen Teil dieser Amtsblatt-Ausgabe (ab Seite XY) sowie auf der Homepage des Landratsamtes, www.lra-sm.de.

Für Rückfragen und Anmeldungen steht der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unter Tel. 03693 / 485-8165 zur Verfügung.