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Schleusegrund aktuell
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie der Gemeinde Schleusegrund zur Förderung ortsansässiger Vereine

1. Vorbemerkungen

In Anerkennung der gesellschaftspolitischen, sozialen, karitativen, kulturellen und traditionellen Bedeutung der Vereine, ihrer gemeinschaftlichen Arbeit und ihrer Leistungen fördert die Gemeinde Schleusegrund ortsansässige Vereine. Besondere Beachtung gilt hierbei den Vereinen, die sich satzungsgemäß der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Mit dieser Richtlinie wird das Verwaltungsverfahren zur Verteilung der Vereinsfördermittel geregelt. Diese Förderrichtlinie wurde mit Gemeinderatsbeschluss-Nr.: 228/18/22 vom 12.12.2022 bestätigt.

2.

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

2.1

Eintragung im Vereinsregister

2.2

Der Verein, der einem Dachverband untergeordnet ist, mit einer Außenstelle in der Gemeinde, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre bestehen und seine Vereinstätigkeit im kommunalen Gebiet ausüben.

3.

Arten der Förderung

3.1

Vereinsförderung durch einen Sockelbetrag für jedes ordentliche Mitglied in Höhe von 5,00 €, für aktive Kinder und Jugendliche wird ein Sockelbetrag in Höhe von 15,00 € gewährt.

Bei der Gewährung des jährlichen Sockelbetrages ist eine aktuelle Mitgliederübersicht, die vom Vorstand unterzeichnet ist, vorzulegen. Diese Übersicht muss Name, Adresse und Geburtsdatum der Mitglieder enthalten.

3.2

Die Nutzung kommunaler Räume, Gebäuden und Plätze durch ortsansässige Vereine ist nach § 4 der Entgeltordnung der Gemeinde Schleusegrund vom 08.04.2008 mietfrei.

3.3

Für die Dauer der Gültigkeit dieser Richtlinie werden die bei der Nutzung anfallenden Betriebskosten durch die von den örtlichen Vereinen genutzten Räume/Gebäude wie folgt berechnet.

-

Für die Nutzung von Räumen bis 60 m² wird ein Tagessatz von 25,00 € erhoben.

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Für die Nutzung von Räumen über 60 m² wird ein Tagessatz von 50,00 € erhoben.

-

Bei jährlicher Nutzung von Räumen bis 60 m² wird ein Jahressatz von 380,00 € erhoben, (380,00 € der messbaren Nebenkosten).

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Bei jährlicher Nutzung von Räumen über 60 m² wird ein Jahressatz von 760,00 € erhoben, (760,00 € der messbaren Nebenkosten).

3.4

Die Sonderförderung für projektbezogene Maßnahmen wird mit 50 % gefördert, jedoch ist ein Förderbetrag in Höhe von maximal 500,00 € möglich. Für folgende Maßnahmen ist dies möglich:

-

Kinder- & Jugendarbeit

-

Veranstaltungen / Vereinsjubiläen

-

Ehrungen und Anerkennungen

Diese Förderung kann jährlich nur für eine Maßnahme gewährt werden.

3.5

Projektbezogene Maßnahmen mit einer beantragten Förderhöhe über 500,00 € bedürfen der Sonderzustimmung.

4.

Antragstellung

4.1

Der Antrag wird an den zuständigen Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur & Sport gestellt, von diesem begutachtet, votiert und zur Entscheidung an den Haupt- & Finanzausschuss empfohlen.

4.2

Die Antragstellung erfolgt bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres.

4.3

Zur Antragstellung ist das derzeitige gültige Antragsformular auszufüllen. Ein aktueller Auszug des Vereinsregisters ist beizulegen.

5.

Antragsbearbeitung für Sonderförderung projektbezogener Maßnahmen

Voraussetzung für die Ausreichung der Fördermittel ist, dass nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis geführt und vorgelegt wird.

6.

Härtefallregelung

6.1

Bei der kommerziellen Nutzung kommunaler Räume/Gebäude durch Vereine, die auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung getroffen wurde und bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, kann auf Grund einer unverschuldet auftretenden Härtefallsituation in der Gemeinde ein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt werden.

6.2

Dem Antrag ist zur Begründung eine detaillierte Aufstellung des Finanzierungsplanes der Veranstaltung beizufügen. Der Antrag wird im zuständigen Ausschuss bearbeitet und entschieden.

7.

Schlussbestimmung

Über die Vergabe der Fördermittel des laufenden Jahres wird zu Beginn des nachfolgenden Jahres durch den zuständigen Ausschuss gegenüber dem Gemeinderat Rechenschaft abgelegt und etwaige Schlussfolgerungen für die Folgejahre getroffen.

8.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Vorliegen des gültigen Haushaltsplanes für 2023 in Kraft und endet am 31.12.2023.

Schleusegrund, den 14.12.2022

gez. Heiko Schilling

Bürgermeister