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Schleusegrund aktuell
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Neufassung - Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Schleusegrund im Landkreis Hildburghausen

Neufassung -

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Schleusegrund

im Landkreis Hildburghausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung, sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Schleusegrund aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Schleusegrund vom 04.12.2023 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung):

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Gemeinde Schleusegrund ist mit Ihren Ortsteilen Schönbrunn und Gießübel staatlich anerkannter Erholungsort.

(2) Die Gemeinde Schleusegrund erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag (Kurbeitrag). Dieser Beitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

(4) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen tatsächlich genutzt oder Veranstaltungen besucht werden.

(5) Der Kurbeitrag wird ganzjährig erhoben.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Ortsteile der Gemeinde Schleusegrund.

§ 3

Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben. Die Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) den Begriff „Gast“.

(2) Als Kurbeitragspflichtige gelten auch im Erhebungsgebiet nicht mit Hauptwohnsitz erfasste Eigentümer und Besitzer einer Unterkunft (ein Wohnhaus, Saisonhauses, Ferienhauses, Wochenendhauses, einer Wohnung oder eines Appartements). Diese Satzung verwendet für die/den Beitragspflichtige(n) den Begriff „Jahreskurbeitragspflichtige“.

§ 4

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1) Von der Entrichtung der Kurbeitragspflicht sind befreit:

1.

Kinder von 0 bis 5 Jahren;

2.

Familienbesucher von Einwohnern, die in deren eigenem Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden;

3.

Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen. Die Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige und/oder Begleitung;

4.

Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zur Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten. Diese Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige und/oder Begleitung;

5.

Tagesgäste, die sich weniger als 12 Stunden im Erhebungsgebiet aufhalten und/oder aus anderen Ferienorten Thüringens kommen und diese im Besitz einer dort ausgestellten, gültigen Gästekarte sind;

6.

Erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht; oder Pflegebedürftigen, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen;

7.

Schwerbehinderten (Schwerbehindertenausweis) mit mind. 50 % Behinderungsgrad;

8.

Bei Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen B enthält, gilt die Befreiung darüber hinaus auch für eine Begleitperson;

9.

Bettlägerige Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen und keine Kurmittel in Anspruch nehmen können. Die Vergünstigung gilt nicht für deren mitreisende Familienangehörige und/oder Begleitung;

(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Kurbeitragspflicht ist vom Gast nachzuweisen.

§ 5

Höhe des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Übernachtung:

(2) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 6

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 7

Zahlungsverfahren

(1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit dem Eintreffen des Gastes im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.

(2) Der Kurbeitrag ist vom Gast an den Vermieter der Unterkunft zu zahlen. Die Vermieter der Unterkunft haben den Kurbeitrag unmittelbar an die Kurverwaltung abzuführen.

(3) Jahreskurbeiträge entstehen erstmals mit Erwerb der Unterkunft und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des Kalenderjahres der Erwerb stattgefunden hat.

(4) Von Jahreskurbeitragspflichtigen Personen wird unabhängig von der Dauer oder Häufigkeit ihrer Aufenthalte und der Lage der Unterkunft im Erhebungsgebiet, einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von achtundzwanzig Tagen erhoben. Sie werden durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der ohne Änderung für jedes Folgejahr gültig ist. Der Jahreskurbeitrag wird am 01.02. eines jeden Kalenderjahres oder nach Bekanntwerden des Erwerbs der Unterkunft, zur Zahlung fällig.

§ 8

Aufzeichnungs-, Meldepflicht

(1) Es besteht grundsätzlich Meldepflicht nach § 29 Bundesmeldegesetz für jede Vermietung, unabhängig davon, ob die beherbergte Person Kurbeitragspflichtig ist oder nicht. Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein (elektronisch/manuell) handschriftlich zu unterschreiben.

(2) Der Wohnungsgeber hat über das durch die Gemeindeverwaltung Schleusegrund vorgegebene System die Daten des Gastes aufzunehmen. Der Gast bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Der Wohnungsgeber hat die Angaben des Gastes anhand dessen Pass oder Personalausweises zu überprüfen.

(3) Die Gemeindeverwaltung Schleusegrund ist berechtigt, durch Ihre Beauftragten (Tourist Information Schleusegrund) die Richtigkeit der Kurbeitragsabrechnung zu überprüfen. Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Kurbeitragssatzung bekanntzugeben.

(4) Elektronische Meldescheine werden den Wohnungsgebern kostenlos von der Tourist Information zur Verfügung gestellt.

(5) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet die manuellen Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(6) Wohnungsgeber, welche sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden

haben, erhalten von der Tourist Information Zugangsdaten für einen Drittanbieter und Druckbögen für die Gästekarten und Meldescheine. Mit den Zugangsdaten können Wohnungsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Gästekarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Computers und des eigenen Druckers durchführen. Der Meldeschein ist im System zu erfassen und mit dem eigenen Drucker des Wohnungsgebers auf der überlassenen Druckvorlage auszudrucken.

§ 9

Gästekarte

(1) Jeder Kurbeitragspflichtige Gast im Erhebungsgebiet erhält nach der Entrichtung des Kurbeitrages eine Gästekarte vom Vermieter der Unterkunft.

(2) Jahreskurbeitragspflichtige erhalten bei Bedarf ihre Gästekarte in der Tourist Information.

(3) Die Gästekarte enthält die Angaben der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(4) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Erholungseinrichtungen und bei der Teilnahme an

Gästeveranstaltungen dem Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuzeigen.

Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen.

(5) Der Verlust einer Gästekarte ist bei der Kurverwaltung (Tourist Information Schleusegrund)

anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

§ 10

Erstattung des Kurbeitrages

Beim vorzeitigen Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes kann aus wichtigem Grund der nach Tagen zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag des Gastes, von der im §12 genannten Stelle erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt an den Inhaber der Gästekarte gegen Rückgabe oder Entwertung derselben. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 1 Monat nach der Abreise.

§ 11

Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber (Vermieter)

(1) Unverzüglich nach Aufnahme einer Betätigung als Wohnungsgeber (Vermieter) hat sich dieser bei der Kurverwaltung (Tourist Information Schleusegrund) entsprechend erfassen zu lassen.

(2) Unterkunftsgeber sind verpflichtet, Meldescheine auszufüllen, Gästekarten auszustellen und die vom Gast zu zahlenden Kurbeiträge einzuziehen und an die in Kurverwaltung (Tourist Information Schleusegrund) abzuführen.

(3) Unterkunftsgeber haften im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurbeiträge, sowie für den entstehenden Ausfall, durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften.

§ 12

Pflichten der Jahreskurbeitragspflichtigen

(1) Unverzüglich nach Erwerb einer Unterkunft haben sich die Jahreskurbeitragspflichtigen bei der Kurverwaltung (Tourist Information Schleusegrund) entsprechend erfassen zu lassen.

§ 13

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach §§ 16, 17, 18 des ThürKAG.

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

1.

der Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

der Gemeinde pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §10 vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu kürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

§ 14

Datenverarbeitung

Die Gemeinde Schleusegrund darf sich die Daten von den Wohnungsgeber übermitteln lassen und ist befugt, die von den Gästen erhobenen Daten und deren Löschung zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 15

Erhebungsberechtigte und Beteiligung Dritter

Die Gemeindeverwaltung Schleusegrund als Erhebungsberechtigte bedient sich bei der Entgegennahme der Gästeanmeldungen und Kurbeitragszahlungen der Leistungen der Tourist Information Schleusegrund, Neustädter Straße 20, 98667 Schönbrunn. Die Gemeinde bleibt insoweit verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und ist berechtigt, der Tourist Information Schleusegrund für die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich Weisung zu erteilen. Die Gemeinde Schleusegrund regelt mit der Firma AVS (Allgemeine Verwaltungs- und Service GmbH) den Rahmen der datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in ihrem Auftrag und nach ihren im Vertrag dokumentierten Weisungen.

§ 16

Rechtsmittel und Vollstreckung

(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(2) Die Einziehung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 20.05.1997 und deren Änderungssatzungen vom 15.02.1999; 09.05.2001; 21.03.2002; 16.10.2015,27.12.2016 und 08.01.2020 außer Kraft.

Schönbrunn, den 19.12.2023

Gemeinde Schleusegrund — (Siegel)

gez. Heiko Schilling

Bürgermeister Gemeinde Schleusegrund