Die Gemeinde Schleusegrund erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung, des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der aktuell gültigen Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) in der aktuell gültigen Fassung sowie der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Schleusegrund vom 02.12.2025 nach Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schleusegrund in seiner Sitzung am 03.11.2025 die folgende Elternbeitragssatzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „Sonnenblume“ in Trägerschaft der Gemeinde Schleusegrund.
§ 2
Elternbeitragserhebung
Die Gemeinde Schleusegrund erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 2 Monate vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. Des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. Des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik, sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B. in den Weihnachts- oder Osterferien).
(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes
(1) Die Kosten für die Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung werden
entsprechend der An- bzw. Abmeldung zum bzw. vom Mittagessen durch die Eltern direkt zwischen dem externen Essensanbieter und den Eltern abgerechnet.
(2) Die Kosten der Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten betragen in der Kindertageseinrichtung 30,00 Euro je Kind und Versorgungsmonat. Das Verpflegungsentgelt wird monatlich pauschal - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes - erhoben, da die Kalkulation bereits Ausfalltage berücksichtigt.
(3) Das Verpflegungsentgelt ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Verpflegungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die gleichzeitig in der Tageseinrichtung für Kinder betreut werden sowie nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:
Tabelle 1:
Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
| Täglicher Betreuungs- umfang | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie, die gleichzeitig die Tageseinrichtung besuchen | ||
| 1. Kind der Familie | 2. Kind der Familie | 3. und jedes weitere Kind der Familie | |
| bis 6 Stunden = halbtags | 130 € | 120 € | 110 € |
| über 6 Stunden = ganztags | 210 € | 200 € | 190 € |
Tabelle 2:
Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
bis zum Schuleintritt bzw.
Beginn der Elternbeitragsfreiheit
| Täglicher Betreuungs- umfang | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie, die gleichzeitig die Tageseinrichtung besuchen | ||
| 1. Kind der Familie | 2. Kind der Familie | 3. und jedes weitere Kind der Familie | |
| bis 6 Stunden = halbtags | 110 € | 100 € | 90 € |
| über 6 Stunden = ganztags | 180 € | 170 € | 160 € |
(3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.
(4) Scheidet das älteste Kind einer Familie, dass in der Kindertageseinrichtung betreut wird aus und befindet sich ein zweites oder drittes Kind dieser Familie in der Tageseinrichtung, so tritt das zweite Kind an die Stelle des ersten Kindes und das dritte Kind an die Stelle des zweiten Kindes usw.
(5) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(6) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 20,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag durch gesonderten Gebührenbescheid erhoben.
§ 9
Festlegung der Gebühren
(1) Die Gemeindeverwaltung Schleusegrund erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe des Elternbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit zwischen zwei verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Regelungen diesbezüglich befinden sich im § 4 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Schleusegrund.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten hiermit die Satzung vom 25.09.2006 sowie alle dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.
Schleusegrund, 02.12.2025
Heiko Schilling
Bürgermeister — - Dienstsiegel -