Inhalt Hauptsatzung
| § 1 | Name |
| § 2 | Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel |
| § 3 | Ortsteile |
| § 4 | Bürgerbegehren-Bürgerentscheid |
| § 5 | Einwohnerversammlung |
| § 6 | Vorsitz im Gemeinderat |
| § 7 | Bürgermeister |
| § 8 | Beigeordnete |
| § 9 | Ausschüsse |
| § 10 | Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| § 11 | Ehrenbezeichnung |
| § 12 | Entschädigung |
| § 13 | Öffentliche Bekanntmachung |
| § 14 | Haushaltswirtschaft |
| § 15 | Sprachform, In-Kraft-Treten |
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Gemeinde Schleusegrund auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Schleusegrund vom 30.09.2024 die folgende Hauptsatzung:
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen "Schleusegrund".
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
(1) Das Gemeindewappen zeigt folgendes Bild laut Wappenbeschreibung: Das Gemeindewappen der Gemeinde Schleusegrund ist gespalten von Grün und Silber und zeigt vorn (linke Hälfte) einen silbernen, fünffach geteilten Wellenpfahl und hinten (rechte Hälfte) auf einem grünen Berg eine grüne Fichte mit fünf Astringen.
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt folgendes Bild laut Flaggenbeschreibung: Die Flagge der Gemeinde Schleusegrund ist gespalten von Weiß und Grün und trägt das Gemeindewappen.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbkreis "Thüringen" im unteren Halbkreis "Gemeinde Schleusegrund" und zeigt die Nachbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in die folgenden Ortsteile:
| 1. | OT Schönbrunn, |
| 2. | OT Gießübel, |
| 3. | OT Langenbach, |
| 4. | OT Steinbach, |
| 5. | OT Biberschlag, |
| 6. | OT Engenstein, |
| 7. | OT Lichtenau und |
| 8. | OT Tellerhammer |
§ 4
Bürgerbegehren-Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Gemeinde Schleusegrund entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil der Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohnerfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Schleusegrund pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung, Eisfelder Straße 11, 98667 Schleusegrund OT Schönbrunn, gemeindeverwaltung@schleusegrund.de eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu drei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf dreißig Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf sechzig Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens drei Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig ist bis zu eine themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten insbesondere über Planung und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(5) Zusätzlich findet mindestens einmal jährlich eine Versammlung mit den Vertretern der örtlichen Vereine statt. Daran nehmen neben dem Bürgermeister die jeweiligen Gemeinderatsmitglieder der Ortsteile sowie die Mitglieder des Kultur- Sport und Sozialausschuss teil, um die Belange und Entwicklungsmöglichkeiten, die der Unterstützung der Jugendarbeit, der Förderung sportlicher Aktivitäten, der kulturellen Bereicherung und der Brauchtumspflege dienen, gemeinsam zu beraten. Auf Anfragen können in den Ortsteilen Versammlungen durchgeführt werden.
§ 6
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben keine weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung.
§ 8
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 9
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
§ 10
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch:
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 11
Ehrenbezeichnung
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| Bürgermeisterin oder Bürgermeister | ||
| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| Beigeordnete oder Beigeordneter | ||
| = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| Gemeinderatsmitglied | ||
| = | Ehrengemeinderatsmitglied |
| Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte | ||
| = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung „Ehren“ |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12
Entschädigung
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für Ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld von 25,00 EUR für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 EUR je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1,2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag, eine Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung
| der Vorsitzende eines Ausschusses: | 30,00 EUR |
| der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion: | 25,00 EUR |
(6) Der/ die ehrenamtliche Beigeordnete erhält für die Dauer seiner/ ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07.09.1993 in der derzeit gültigen Fassung, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 244,55 €.
(7) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält die folgende Aufwandsentschädigung: 1.956,42 € EUR/ Monat.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Schleusegrund aktuell" der Gemeinde Schleusegrund.
Auf den Urschriften der Satzung sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den folgenden Verkündungstafeln
| - | OT Schönbrunn | am Rathaus, Eisfelder Straße 11 |
| - | OT Biberschlag | Platz der deutschen Einheit |
| - | OT Engenstein | Straßeneinmündung Nähe Bibergrundstraße |
| - | OT Lichtenau | Kreuzungsbereich - Bushaltestelle |
| - | OT Tellerhammer | Bushaltestelle |
| - | OT Gießübel | Bushaltestelle |
| - | OT Langenbach | ehem. FFW Gerätehaus |
| - | OT Steinbach | Bushaltestelle |
| sowie zusätzlich im Internet unter der Adresse | |
| http://www.schleusegrund.de |
Nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt an den Verkündungstafeln in den Ortsteilen der Gemeinde Schleusegrund:
| - | OT Schönbrunn | am Rathaus, Eisfelder Straße 11 |
| - | OT Biberschlag | Platz der deutschen Einheit |
| - | OT Engenstein | Straßeneinmündung Nähe Bibergrundstraße |
| - | OT Lichtenau | Kreuzungsbereich - Bushaltestelle |
| - | OT Tellerhammer | Bushaltestelle |
| - | OT Gießübel | Bushaltestelle |
| - | OT Langenbach | ehem. FFW Gerätehaus |
| - | OT Steinbach | Bushaltestelle |
(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 3, sofern nicht Landes- oder Bundesrecht etwas Anderes bestimmen. In jedem Fall reicht eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt nach Absatz 1.
§ 14
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 15
Sprachform, In-Kraft-Treten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten in allen Sprachformen.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.09.2020, mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
Schleusegrund, den 16.10.2024
gez. Heiko Schilling — -Siegel-
Bürgermeister Gemeinde Schleusegrund