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Schleusegrund aktuell
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat

der Gemeinde Schleusegrund

Auf der Grundlage der §§ 2, 19 und 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. den Vorschriften des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) in der jeweiligen gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Schleusegrund mit Beschluss-Nr.: 81/09/25 vom 03.11.2025 die folgende Satzung:

§ 1

Name und Funktion des Beirates

(1) Die Gemeinde Schleusegrund bildet zur Unterstützung der Aufgaben der Seniorenarbeit und zur Stärkung der Teilhabe und Mitwirkungsrechte einen Seniorenbeirat.

(2) Der Beirat führt die Bezeichnung

„Seniorenbeirat der Gemeinde Schleusegrund“

(3) Der Beirat ist eine eigenständige und konfessionell sowie verbands- und parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren der Gemeinde Schleusegrund.

(4) Der Seniorenbeirat der Gemeinde Schleusegrund vertritt als selbstständiges demokratisches Gremium die Interessen der Senioren, ferner auch die Interessen aller in der Gemeinde Schleusegrund lebenden Generationen.

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat der Gemeinde Schleusegrund hat gemäß § 3 Abs.2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartner für die in § 1 Abs. 4 genannten Personengruppen der Gemeinde Schleusegrund,
  • Beratung des Gemeinderates in den Senioren betreffenden Fragen,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen sowie
  • Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen den Akteuren der Seniorenarbeit

(2) Der Beirat arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat und dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren zusammen.

(3) Der Seniorenbeirat ist gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen des Gemeinderates, die überwiegend die Senioren der Gemeinde Schleusegrund betreffen, anzuhören.

(4) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 4 Abs.1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises

§ 3

Stellung des Seniorenbeirates

innerhalb der Gemeindeverwaltung

(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Gemeinderat, seinen Ausschüssen, dem Bürgermeister und seiner Verwaltung.

(2) Das Informationsrecht des Beirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, die Senioren und Familien betreffen, durch den Bürgermeister rechtzeitig an den Beirat übersandt werden. Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Gemeinderat und seine Ausschüsse nicht an der Beschlussfassung.

(3) Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus Vorschläge, Anregungen und Stellungnahmen abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

(4) Die Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirat sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet und nach Möglichkeit von den zuständigen Ausschüssen oder dem Gemeinderat behandelt werden.

(5) Der Seniorenbeirat wird kontinuierlich auf der Internetpräsenz der Gemeinde mit abgebildet.

§ 4

Mitglieder des Beirates und Bestellung der Mitglieder

(1) Der Beirat umfasst bis zu 10 stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Im Beirat sollen die Ortsteile der Gemeinde Schleusegrund angemessen vertreten sein. Dabei sollen die in der Gemeinde tätigen Seniorenorganisationen berücksichtigt werden.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Seniorenbeirat an: der Bürgermeister, ein Mitglied des Sozialausschusses, ein Vertreter der Verwaltung, die Seniorenbeauftragte des Landkreises.

(4) Die Neubestellung des Seniorenbeirates ist amtlich bekannt zu machen und an die in § 4 Abs. 3 genannten Akteure mit der Aufforderung zu verbinden, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Vorschläge an die Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.

Zu benennen ist jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied. Den Vorschlägen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Senioren beizufügen, sofern diese ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Die Vorschläge werden von der Gemeindeverwaltung zusammengefasst, dem Sozialausschuss zur Vorabstimmung eingereicht und dem Gemeinderat zur Wahl vorgelegt.

(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Gemeinde Schleusegrund werden durch den Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, kann eine Nachbestellung erfolgen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat der Gemeinde Schleusegrund gewählt ist.

§ 5

Konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Bürgermeister einberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden geleitet. Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl der Mitglieder abzuhalten.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrem Kreis einen Vorstand, dieser besteht aus: einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schriftführer. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung des Seniorenbeirates, die spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung zu bestimmen ist. Sie regelt die inneren Angelegenheiten des Beirates.

(3) Der Vorsitzende berichtet einmal jährlich dem Gemeinderat im Rahmen einer regelmäßigen Sitzung über die Arbeit des Seniorenbeirates der Gemeinde.

§ 6

Sitzungen des Seniorenbeirates

(1) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Die Tagungstermine sind im Gemeindeblatt und auf der Internetseite der Gemeinde Schleusegrund bekannt zu geben.

Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, insofern Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigten Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Der Seniorenbeirat tagt bis zu viermal im Jahr.

(4) Die Gemeinde Schleusegrund stellt für die Sitzung des Seniorenbeirates eine geeignete Räumlichkeit entgeltfrei zur Verfügung.

§ 7

Beschlussfähigkeit

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß laut § 6 Abs. 1 geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8

Ehrenamt / Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Gemeinde Schleusegrund arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Gemeinde Schleusegrund erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des § 12 Abs. 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Schleusegrund.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Gemeinde Schleusegrund haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schleusegrund, 26.11.2025

gez. Heiko Schilling

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel -