Durch Hinweise aus der Bevölkerung und nach Routinekontrollen durch die zuständigen Fachämter wurden vermehrt Verstöße gegen die Nutzung von Wochenendhäusern bzw. Ferienhäuser festgestellt. Wir möchten Sie hiermit über die gesetzlichen Nutzungsbestimmungen Ihrer Wochenendhäuser bzw. Ferienhäuser hinweisen.
Wochenendhäuser im Bereich Biberschlag, Langenbach, Schönbrunn und Gießübel
Die bauliche Nutzung von Grundstücken und Gebieten, in welchen sich Wochenendhäuser einzeln oder in Gruppen befinden, ist im § 10 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO geregelt. In einem Bebauungsplan können dazu weitere Festsetzungen zur Nutzung erfolgen.
Grundsätzlich ist aber ein Wochenendhaus dazu bestimmt, dass weder ein dauerhaftes Wohnen noch eine Vermietung an Dritte erfolgt. Dieses Nutzungsverhalten würde einen klaren Verstoß gegen aktuell geltendes Recht bedeuten.
In den staatlich Anerkannten Erholungsorten Schönbrunn und Gießübel wird zudem für Wochenendhauseigentümer die nicht den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ein Jahreskurbeitrag von 50,40 € berechnet. Der Jahreskurbeitrag ist jährlich zum 01.07. des Kalenderjahres fällig. Der Abgabebescheid wird einmalig erstellt und hat bis auf Widerruf für alle darauffolgenden Jahre seine Gültigkeit.
Ferienhäuser in der Gemeinde Schleusegrund
Ferienhäuser sind aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einen wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen (§ 10 Abs. 4 BauNVO).
Wird das Ferienhaus vermietet gelten folgende Vorschriften:
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
| 1.) | Einrichtungen, die der Gewerbe- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten) unterliegt der Meldepflicht nach § 29 BMG. |
| 2.) | Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten enthält. |
| 3.) | Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 BMG haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht vorhalten. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihrer Meldepflicht nachkommen. |
| 4.) | Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. |
| 5.) | Meldescheine sind in der Tourist Information Schleusegrund erhältlich. |
Kurabgabe in den Ortsteilen Schönbrunn und Gießübel
Die Ortsteile Schönbrunn und Gießübel führen das Prädikat als staatlich Anerkannter Erholungsort. Somit sind Urlauber verpflichtet die Kurabgabe nach der aktuell gültigen Kurbeitragssatzung zu zahlen. Alle Leiter einer Beherbergungsstätte haben diesen genannten Beitrag von ihren Gästen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16, 17, 18 des ThürKAG.
| (1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstraße bestraft, wer | ||
| 1. | der Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, | |
| 2. | der Gemeinde pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. | |
| 3. | Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden. | |
| 4. | Ordnungswidrig handelt auch, wer nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §10 vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder | |
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu kürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden. | |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, nicht bereithält, nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, einen Meldeschein nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden (§ 54 Bußgeldvorschriften BMG).