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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Schwallungen
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderung Hauptsatzung Schwallungen

4. Änderungssatzung

der Hauptsatzung der Einheitsgemeinde Schwallungen in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.07.2020

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113ff.) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Schwallungen in seiner Sitzung am 05.07.2023 die 4. Änderungssatzung der Hauptsatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.07.2020 beschlossen:

Artikel 1

Hinzufügung:

§ 4 a Einwohnerfragestunde

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

(2) Es dürfen unbegrenzt Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Schwallungen pro Sitzung gestellt werden.

(3) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und wird zeitlich nicht eingeschränkt

(4) Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

Artikel 2

Neufassung:

§ 11 Entschädigung

Neufassung des § 11 Abs. 4 - Entschädigung

(4) Die Ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten - Ortsteilbürgermeister - erhalten auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

-

Eine monatliche Aufwandsentschädigung

in Höhe von 250,00 Euro

Neufassung des § 11 Abs. 5 - Entschädigung

(5) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete

-

Eine monatliche Aufwandsentschädigung

in Höhe von 250,00 Euro

Artikel 3

Hinzufügung:

§ 11 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen,

-

die Durchführung von Jugendworkshops oder

-

Beratung in der wöchentlichen öffentlichen Bürgermeistersprechstunde.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

Artikel 4

Die 4. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schwallungen, den 11.08.2023

Jan Heineck  —  - Siegel -

Bürgermeister