Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) i.V.m. §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) und der §§ 1, 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Schwallungen in der Sitzung am 27.06.2024 folgende Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten beschlossen:
§ 1
Erhebung von Verwaltungskosten
(1) Die Einheitsgemeinde Schwallungen erhebt für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.
§ 2
Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis
(1) Für den eigenen Wirkungskreis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis in den jeweils geltenden Fassungen für anwendbar erklärt (§ 11 Abs. 5 ThürKAG).
(2) Für die Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, dass Bestandteil dieser Satzung ist. Die Regelung des Absatzes 1 findet insofern keine Anwendung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungskostensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Einheitsgemeinde Schwallungen vom 15.12.2006 außer Kraft.
Schwallungen, 09.08.2024
Jan Heineck
Bürgermeister — - Siegel -
| 1. | Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung |
| eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, |
| für jedes Grundstück — 10,00 Euro |
| mindestens je Grundstückskaufvertrag — 20,00 Euro |