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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Schwallungen
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung der Einheitsgemeinde Schwallungen über die Freiwillige Feuerwehr

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) in der Fassung der Veröffentlichung der Neuregelung vom 02.07.2024 (GVBl. S.210), in der geltenden Fassung vom 01. Januar 2008 sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436), in der zuletzt geänderten Fassung vom 12.07.2016 hat der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Schwallungen in seiner Sitzung am 19.08.2025 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen.

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnug:

„Freiwillige Feuerwehr Schwallungen“

-

Ortsteilwehr Schwallungen

-

Ortsteilwehr Zillbach

-

Ortsteilwehr Eckardts

-

Ortsteilwehr Schwarzbach

(2) Die Ortsteilwehren unterliegen der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters der Einheitsgemeinde Schwallungen.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 19) und der Jugendfeuerwehren (§10).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der § 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Einheitsgemeinde Schwallungen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

(3) Eine weitere Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr ist die Pflege der Ideen des Feuerwehrwesens, der Tradition der Feuerwehr, sowie die Erhaltung, Wartung und Pflege des vorhandenen historischen Materials.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Einheitsgemeinde Schwallungen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Einheitsgemeinde Schwallungen zur Verfügung stehen (§13 Abs. 5 S.1 ThürBKG). Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Einheitsgemeinde Schwallungen sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister/Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters bzw. des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Feuerwehrangehörige können mit Zustimmung des Gemeindebrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer (1) anderen Feuerwehr sein (§13 Abs. 5 Satz 2 ThürBKG).

(8) Der neuaufgenommene Bewerber wird als Feuerwehrmannanwärter zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichet. Hat der Anwärter nach Auffassung des Feuerwehrausschusses die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt auf Beschluss des Feuerwehrausschusses der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Bürgermeister. Im übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes gemäß ThürBKG, soweit sich aus dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Grundlagen nichts anderes ergibt.

(9) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und die Kenntnisnahme der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des §5 Absatz 2, S. 4 dieser Satzung (gem.§ 13 Abs. 4 ThürBKG) spätestens mit Vollendung des 67 Lebensjahres

c)

dem Austritt,

d)

dem Entpflichtung (§13 Abs. 8 ThürBKG).

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem jeweils zuständigen Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG).

(4) Wichtige Gründe für eine Etpflichtung im Sinne Absatz 3 sind insbesondere:

a)

das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von den Ausbildungen und/oder bei angesetzten Übungen

b)

gesundheitliche und geistige Nichteignung

c)

grobe Verletzung der Dienstplicht

d)

strafbare Handlungen

e)

grobe Verstöße gegen die Kameradschaft

f)

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr.

(5) Beim Ausscheiden sowie einer Entplichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb von zwei Wochen beim jeweils zuständigen Wehrführer abzugeben. Der Feuerwehrausweis ist in diesem Zeitraum entwerten zu lassen. Sollte die Abgabe nicht Satzungsgemäß erfolgen, werden durch die Einheitsgemeinde Schwallungen die Ausrüstungsgegenstände kostenpflichtig eingezogen.

(6) Gleichzeitig erlischt mit dem Tag der Entplichtung die Fortzahlung der zusätzlichen Altersvorsorge (Regelung Kommunaler Versorgungsverband Thüringen).

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, den Wehrführer, den Jugendfeuerwehrwart sowie den Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere,

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen erst nach Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§13 Abs (3) ThürBKG).

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet und sich darüber hinaus Verdienste in der Feuerwehr erworben hat.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

c)

durch Tod.

(3) Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sowie den Mitgliedern der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr gewählt. Die Wahl soll in einer Jahreshauptversammlung (§14) stattfinden.

(4) Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung ist Mitglied des Feuerwehrausschusses.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwallungen führt, soweit vorhanden, den Namen "Jugendfeuerwehr Schwallungen".

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendfeuerwehrordnung.

(3) Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet mit:

-

der Übernahme in die Einsatzabteilung,

-

mit dem vollendeten 18. Lebensjahr oder

-

dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart erklärt werden muss.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Schwallungen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr und dem jeweiligen Wehrführer, der sich dazu dem Jugendfeuerwehrwart bedient.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(6) Der Jugendfeuerwehrwart wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitglieder der Einsatzabteilung sowie den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehr gewählt. Die Wahl soll in einer Jahreshauptversammlung (§14) stattfinden.

(7) Der Jugendfeuerwehrwart ist Mitglied des Feuerwehrausschusses.

(8) Weiteres Regelt die Jugendfeuerwehrordnung.

§ 11

Gemeindebrandmeister,

Wehrführer

(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen ist der Gemeindebrandmeister. Sein Stellvertreter hat ihn bei Abwesenheit zu vertreten.

(2) Der Gemeindebrandmeister sowie sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von den Angehörigen der Einsatzabteilungen sowie der Alters- und Ehrenkameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen gewählt (§18 Abs. 8 ThürBKG).

(3) Die Wahl findet grundsätzlich in einer gemeinsamen Hauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Einheitsgemeinde Schwallungen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und die Bürgermeisterin/ Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Die Wehrführer führen die Ortsteilwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Die Wehrführer werden auf die Dauer von fünf Jahren von den Angehörigen der eigenen Einsatz-, sowie Alters- und Ehrenabteilung der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 14) gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Es ist ein Stellvertretender Wehrführer zu wählen (§18 Abs. 8 ThürBKG). Dieser soll möglichst in der gleichen Wahlversammlung gewählt werden wie der Wehrführer.

(7) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt § 11 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

(8) Der Gemeindebrandmeister und die Wehrführer sind Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus:

-

dem Gemeindebrandmeister (§11) als Vorsitzenden,

-

den Wehrleitungsmitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilungen:

Wehrführer (§ 11)

Stellvertretender Wehrführer (§ 11)

Jugendfeuerwehrwart (§ 10 Abs. 4, 5 und 6) soweit vorhanden

Gerätewart (§ 17) und

-

je einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilungen (§ 9 Abs. 3)

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(4) Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Wehrführerausschuss

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen untergliedert sich in die Ortsteilwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister und den Wehrführern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen zu koordinieren.

(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 14

Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehren

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters / Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehren der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister / Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und der Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung sowie Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung sowie der Alters- und Ehrenabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet die gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Einheitsgemeinde Schwallungen statt.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) In der Hauptversammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über den vergangenen Zeitraum zu erstatten und die Kameraden über aktuelle Vorhaben zu informieren.

§ 16

Wahl des Gemeindebrandmeisters, des Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses / Werhrleitung

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart und die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Mitglieder der Wehrleitungen und des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Gemeinderat zu übergeben.

§ 17

Gerätewarte / Atemschutzgerätewart

(1) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters und der Wehrführer werden folgende Gerätewarte durch den Bürgermeister ernannt:

a)

je ein Gerätewart pro Ortsteilwehr

b)

ein Atemschutzgerätewart für alle Ortsteilwehren

c)

ein Gerätewart für die Informations- & Kommunikationstechnik für alle Ortsteilwehren

(2) Die Bürgermeisterin/Bürgermeister verpflichtet die Kameraden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben durch Handschlag und Aushändigung der Ernennungsurkunde zu "Gerätewart der Ortsteilwehr...(Ortsteilname).." bzw. zum Atemschutzgerätewart oder Gerätewart für die Informations- & Kommunikationstechnik.

(3) Die Gerätewarte müssen eine Maschinistenausbildung für Löschfahrzeuge absolviert haben. Sie arbeiten auf Weisung des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers.

Zum Gerätewart ernannt werden kann nur, wer die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und nachweisen kann. (Lehrgänge Gerätewart bzw. Atemschutzgerätewart)

(4) Die Gerätewarte arbeiten nach den "Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und Gerät der Feuerwehr GUV-G 9102" und sonstigen gültigen Rechtsvorschriften.

(5) Die Gerätewarte haben sich insbesondere um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge sowie notwendigen TÜV Prüfungen und Sicherheitsprüfungen zu kümmern.

Sie haben die notwendigen Geräteprüfungen durchzuführen oder zu organisieren.

(6) Der Atemschutzgerätewart ist für die Wartung und Pflege der gesamten Atemschutztechnik der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Schwallungen verantwortlich. Die Wartung und Pflege umfasst dabei die Kontrolle und Einhaltung der Wartungs- und Pflegeintervalle, die Einhaltung der Prüffristen sowie die Überwachung und Kontrolle der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach einem Einsatz.

(7) Dem Gerätewart für die Informations- & Kommunikationstechnik obliegt die Wartung und Instandhaltung der gesamten Funktechnik sowie IT-Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Schwallungen.

(8) Die Gerätewarte, der Atemschutzgerätewart und der Gerätewart für die Informations- & Kommunikationstechnik werden für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt. Danach wird die Ernennung entweder verlängert oder es werden andere Kameraden zum Gerätewart, zum Atemschutzgerätewart oder zum Gerätewart für die Informations- & Kommunikationstechnik ernannt.

§ 18

Sicherheitsbeauftragter

(1) In der Einsatzabteilung der Einheitsgemeinde Schwallungen ist ein Sicherheitsbeauftragter zu benennen. Der Sicherheitsbeauftragte darf nicht die gleiche Person wie der Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwart sein.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat insbesondere auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu achten.

(3) Der Sicherheitsbeauftragte ist den Einsatzkräften nicht weisungsberechtigt, jedoch meldepflichtig gegenüber den Führungskräften sowie dem Feuerwehrausschuss.

(4) Der Sicherheitsbeauftragte wird von den Bürgermeister zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben verpflichtet und zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.

(5) Der Sicherheitsbeauftragte wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt. Danach wird die Ernennung entweder verlängert oder es wird ein anderer Kamerad zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.

§ 19

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu (einem) privatrechtlichen Feuerwehrverein(en) zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 20

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Schwallungen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 90 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 21

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a.

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege

b.

Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c.

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d.

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e.

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f.

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g.

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, 1 siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)

h.

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i.

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 22

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 23

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 90 Satz 3 ThürWG). Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 25

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 26

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.08.2016 außer Kraft.

Schwallungen, den 26.09.2025

 — -Siegel-

Jan Heineck

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO:

„Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.“

Bekanntmachungsvermerk:

(gem. § 7 der Thüringer Bekanntmachungsverordung)

Die Satzung wurde im Amtsblattes der Einheitsgemeinde Schwallungen Nr. 06/2025 am 26.09.2025 bekannt gemacht.