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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Schwallungen
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Nachtrag zur Information zur Umsetzung von Maßnahmen des Thüringer Landesplans Gewässerschutz am Schwarzbach und am Rensbach

Im Amtsblatt „Wasungen - Amt Sand“ Nr. 3/2023 informierte der GUV HLW über die geplanten Maßnahmen am Schwarzbach und am Rensbach. Zusätzlich erhielten die von den Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer im August 2023 ein Informationsschreiben des Gewässerunterhaltungsverbandes Hasel/Lauter/Werra. Die angekündigte Umsetzung der Maßnahmen konnte aufgrund fehlender Fördermittel nicht realisiert werden.

Der GUV ist nach § 31 Abs. 2 (ThürWG 2019) zur Unterhaltung der Fließgewässer II. Ordnung verpflichtet. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst dessen Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Dabei sind u. a. die Bewirtschaftungsziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umzusetzen. Zur Umsetzung dieser Ziele wurde in Thüringen ein Landesprogramm Gewässerschutz (LP GWS) aufgestellt. Im LP GWS wurden alle Maßnahmen aufgeführt, die zur Verbesserung des ökologischen Zustands ab 2022 bis Ende 2027 an den meldepflichtigen Gewässern umgesetzt werden sollen. Der GUV ist gem. § 31 Abs. 5 ThürWG für die Umsetzung der im LP GWS aufgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur verpflichtet.

Die Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Uferböschungen und des Gewässerrandstreifens werden ab der 46. KW 2024 durch die Mitarbeiter des GUV umgesetzt. Es ist geplant, einen leitbildkonformen Gehölzsaum zu entwickeln und durch das Entfernen der naturfremden Sohl- und Uferbefestigungen (Gitterplatten) die Uferstrukturen nachhaltig aufzuwerten. Um sich dem Leitbildzustand anzunähern, sollen im Uferbereich wechselseitige Initialpflanzungen in einem 2 m breiten Bereich erfolgen. Durch die Pflanzung von Heistern und Sträuchern bzw. das Einbringen von Weidenstecklingen werden schmale Gehölzbestände geschaffen. Weiterhin werden zur Verjüngung des monotonen Gehölzbestandes einzelne Bäume entnommen. Um eine höhere Varianz an Gehölzen am Gewässer herzustellen, sind Anpflanzungen in den Lücken bzw. an den Uferseiten ohne Gehölze, vorgesehen. Die Anpflanzungen werden vom GUV im Zuge der Gewässerunterhaltung turnusmäßig kontrolliert und gepflegt (wässern, Erziehungsschnitt etc.). Zudem werden Ausfälle zeitnah nachgepflanzt.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehen besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung. So haben die Anlieger und Hinterlieger unter anderem zu dulden, dass die zur Unterhaltung Verpflichteten oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und zum Zwecke der Unterhaltung entnehmen. Darüber hinaus haben die Anlieger nach

§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Dies kann verschiedene Gründe haben, z. B. die Herstellung einer Ufersicherung durch Lebendverbau oder eine Bepflanzung aus ökologischen Gründen, z. B. zur Beschattung des Gewässers. Die Duldung umfasst nicht nur die Bepflanzung, sondern auch das Wachstum, die Pflege und den Bestand der Ufervegetation.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, erreichen Sie uns während unserer Sprechzeiten unter der Telefonnummer 03693-8847883

oder per E-Mail: info@guv-hlw.de.

Gewässerunterhaltungsverband Hasel/Lauter/Werra

5. Tongraben 2

98617 Meiningen