Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für die Einheitsgemeinde Schwallungen haben sich nicht geändert, so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 nicht neu erteilt werden.
Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 586), in der zurzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen (Vierteljahreszahler) jeweils am:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des GrStG Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer in einem Betrag am:
01.07.2024 fällig.
Fällt einer dieser Termine auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.g. Behörde einzulegen.
Schwallungen, den 15.12.2023
J. Heineck
Bürgermeister