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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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VG - Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2023

Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. l S. 965) in der derzeit geltenden Fassung gibt die Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ für ihre Mitgliedsgemeinden, im Einzelnen Belrieth, Christes, Dillstädt, Einhausen, Ellingshausen, Kühndorf, Leutersdorf, Neubrunn, Obermaßfeld-Grimmenthal, Ritschenhausen, Rohr, Schwarza, Utendorf und Vachdorf Folgendes bekannt:

Steuerfestsetzung

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erlassen.

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:

Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuern sind zu den im letzten Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf das Konto der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“, Zella-Meininger-Straße 6, 98547 Schwarza einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das bedeutet, dass durch die Einlegung eines Widerspruchs die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt wird, so dass die Zahlungen fristgerecht zu leisten sind.

Schwarza, den 03.01.2023

gez. Manuela Böttcher

Gemeinschaftsvorsitzende