Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Rohr hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 28.06.2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
(1) Für den Friedhof in Rohr gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 15 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife
| 1. | Grabberechtigungsgebühren | |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan für die gesamte Ruhezeit der Erstbelegung: | |
| 1.1. | Erdgrabstätten | |
| 1.1.1. | Erdgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren: | |
| 1.1.1.1 | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) | 2.100,00 € |
| 1.1.1.2. | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) für Kinder bis 2 Jahre | 1.100,00 € |
| 1.1.1.3. | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) für Kinder von 2 bis 12 Jahren | 1.675,00 € |
| 1.2. | Urnengrabstätten | |
| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte für die Dauer von 15 Jahren: | |
| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen | 600,00 € |
| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen friedhofsgepflegt (einschließlich Pflege durch den Friedhofsträger und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit) | 990,00 € |
| 1.2.1.3 | Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen friedhofsgepflegt (einschließlich Pflege durch den Friedhofsträger und Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit) | 1.980,00 € |
| 1.3. | Urnenreihengrabstätten | |
| 1.3.1 | Urnenreihengrabstätte für 1 Urne friedhofsgepflegt für die Dauer von 15 Jahren (einschließlich Pflege durch den Friedhofsträger und Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit) | 495,00 € |
| 1.4. | Urnengemeinschaftsgrabstätte | |
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| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger | 480,00 € |
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| Zuzüglich der Kosten für die Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. | |
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| Die Kosten werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet. | |
| 2. | Reservierungen / Verlängerungen | |
| 2.1 | Reservierungen | |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 2.2.2 bis 2.2.4 erhoben. | |
| 2.2 | Verlängerungen | |
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| Bei Bestattungen auf einer Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht und zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich ist, ebenso wie bei sonstigen Verlängerungen eines Rechtes an einer Grabstätte werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: | |
| 2.2.1 | Erdreihengrab: Keine Verlängerung möglich. | |
| 2.2.2 | Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung für 2 Urnen | 40,00 € |
| 2.2.3 | Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung für 2 Urnen friedhofsgepflegt | 66,00 € |
| 2.2.4 | Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung für 4 Urnen friedhofsgepflegt | 132,00 € |
| 2.2.5 | Urnenreihengrabstätte: Keine Verlängerung möglich. | |
| 2.2.6 | Urnengemeinschaftsanlage: Keine Verlängerung möglich. | |
| 3. | Friedhofsunterhaltungsgebühr | |
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| Es werden keine weiteren Unterhaltungsgebühren erhoben, da die entstehenden Kosten in der Grabnutzugsgebühr enthalten sind. | |
| 4. | Leistungen bei Trauerfeiern | |
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| Gebühren für Leistungen bei Trauerfeiern werden in einer gesonderten Gebührenordnung aus Anlass einer Kasualie geregelt. | |
| 5. | Grabmale, Grabstätteninventar und Einfassungen | |
| 5.1. | Zustimmung zur Veränderung von Grabmalen, Grabstätteninventar und Einfassungen | 10,00 € |
| 5.2 | Beräumung und Entsorgung | |
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| Beräumung und Entsorgung von Grabmalen, Grabstätteninventar und ggf. von Einfassungen sowie den tragenden Fundamenten durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Gewerbetreibenden | |
| 5.2.1 | Urnenwahlgrabstätten und alte Urnengräber mit Einfassung | |
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| je Grabstätte | 155,00 € |
| 5.2.2 | Erdreihengräber und alte Erdgräber mit Einfassung | |
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| je Grabstätte | 215,00 € |
| 5.2.3 | Für Grabmale nach Tarifstelle 1.2.1.2, 1.2.1.3 und 1.3.1 sind die Kosten für die Beräumung und Entsorgung der Grabmale durch den Friedhofsträger bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten. | |
| 5.3. | Sonderregelungen | |
| 5.3.1 | Beräumung und Entsorgung von Grabmalen bzw. Grabstätteninventar, gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 und § 40 Abs. 6 Satz 6 FriedhG, wenn Grabmale oder Grabstätteninventar ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert worden sind oder wenn Grabmale oder Grabstätteninventar nicht verkehrssicher sind | |
| 5.3.1.1 | Urnenwahlgräber oder alte Urnengräber mit Einfassung | |
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| je Grabstätte | 155,00 € |
| 5.3.1.2 | Erdreihengräber oder alte Erdgräber mit Einfassung | |
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| je Grabstätte | 215,00 € |
| 6. | Aus- oder Umbettung einer Urne | |
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| Genehmigung einer Aus- oder Umbettung einer Urne | 10,00 € |
| 7. | Einzelleistungen | |
| 7.1. | Zulassung auf Antrag von Gewerbetreibenden je Friedhofsträger, soweit kein Selbstvorbehalt des Friedhofsträgers oder die Zulassungsfreiheit nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen vorliegt | |
| 7.1.1. | Die erstmalige schriftliche Bestätigung der Zulassung ist kostenfrei. Jede weitere schriftliche Bestätigung der Zulassung | 20,00 € |
| 7.1.2. | Schriftliche Ablehnung oder Widerruf einer Zulassung | 20,00 € |
| 7.1.3. | Schriftliche Untersagung der gewerblichen Tätigkeit | 20,00 € |
| 7.2. | Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht | 10,00 € |
| 7.3. | Erteilung einer Fotografiererlaubnis | 10,00 € |
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 21.07.2011. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Evang. Kirchengemeinde Rohr
Rohr, den 28.06.2022
C. Beck
Vorsitzende des Gemeindekirchenrates
T. Willing
stellv. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates