Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 278), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. 1 S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 281) sowie des § 10 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Neubrunn hat der Gemeinderat der Gemeinde Neubrunn in der Sitzung am 11.12.2023 die folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 a
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen wird im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Die Verpflegungsgebühr für die Mittagessenversorgung richtet sich nach den Preisen, die vom Lieferer in Rechnung gestellt werden und ist von den Personensorgeberechtigten in voller Höhe zu tragen. Für Frühstück und Vesper inkl. Getränke werden jeweils 0,50 € erhoben.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 7.45 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Die Gebührenzahlung soll bargeldlos erfolgen.
(4) Die Kosten für die Vor- und Nachbereitung des Mittagessen werden durch die Gemeinde Neubrunn nicht erhoben.
§ 7
Elternbeitrag
(1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. an Brückentagen, geschlossen bleibt.
(2) Bei Neuaufnahme eines Kindes in die Einrichtung beträgt die Eingewöhnungszeit 6 Wochen. Die beiden ersten Wochen werden gemäß der Halbtagsbetreuung abgerechnet. Ab der 3 Woche erfolgt die Betreuung nach der schriftlichen Anmeldung des Kindes.
(3) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.
(4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 zusammenhängenden Wochen nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag auf Antrag für den Monat erstattet, in dem das Kind am wenigsten in der Einrichtung anwesend war. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
Für die Thüringer Schulanfänger wird gemäß § 30 ThürKitaG für die letzten zwei Kindergartenjahre vor der Schuleinführung kein Elternbeitrag erhoben
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl, der in der Einrichtung betreuten Kinder.
Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in
eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben
Haushalt lebenden Kinder.
(2) Die Höhe des Elternbeitrags beträgt für:
| Kind der Familie | Ganztagsbetreuung | Halbtagsbetreuung |
| erstes Kind | 190,00 € | 150,00 € |
| zweites Kind | 170,00 € | 130,00 € |
| ab drittem Kind | 160,00 € | 120,00 € |
(3) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene Viertelstunde 10,00 € zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
(4) Für ein Gastkind ist ein Tagessatz für die Betreuung von 10,00 zzgl. Verpflegungsgebühren zu entrichten. Über die Aufnahme der Gastkinder entscheidet die Leitung der Einrichtung.
Artikel 2
§ 10
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Neubrunn, 18.12.23
Gemeinde Neubrunn
Dr. Arno Schmipf
Bürgermeister — Dienstsiegel
Bekanntmachungsvermerk
§ 21 Abs. 4 Thürko
„Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke" Januar 2024, ET 26.01.2024