Die Grundsteuer entsteht in voller Höhe mit dem Beginn des Kalenderjahres. Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, der Eigentümer des Steuerobjektes zu Beginn des Kalenderjahres (Stichtag 01.01.) ist. Anderslautende private Absprachen, auch notariell beglaubigt, haben darauf keinen Einfluss.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat. Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Der ehemalige Eigentümer bleibt gemäß Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Möglicherweise zu viel gezahlte Beträge, insbesondere auch bei einer rückwirkenden Zurechnung des Grundbesitzes auf den neuen Eigentümer, werden natürlich zurückerstattet.
Der neue Eigentümer kann erst für Zeiträume ab Zurechnung des Grundbesitzes durch das Finanzamt zur Zahlung der Grundsteuer unmittelbar herangezogen werden.
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