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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Neubrunn

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. - 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), der §§ 21 Abs 1, 29 und 30 Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 4 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neubrunn vom 09.12.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Neubrunn in der Sitzung am 11.12.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Neubrunn beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung:

Kindergarten „Neubrunner Spatzen“

Mittelstraße 17, 98617 Neubrunn

(im Folgenden kurz: Kindergarten)

in Trägerschaft der Gemeinde Neubrunn

(im Folgenden kurz: Gemeinde)

§ 2

Elternbeitragserhebung

Die Gemeinde Neubrunn erhebt für die Benutzung des Kindergartens Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern im Kindergarten Verpflegungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Elternbeitragsschuldner und

Schuldner des Verpflegungsentgeltes

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsentgelte sind die Eltern der Kinder im Kindergarten. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

und der Pflicht zur Tragung des

Entgeltes für die Inanspruchnahme

von Verpflegungsangeboten

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Neubrunn wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.

(2) Die Pflicht zur Tragung des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch des Kindergartens sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbeitrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats im Kindergarten aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15 des Monats der volle Elternbeitrag für diesen Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt.

Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes des Kindergartens, z.B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik bzw. einer Schließzeit von 2 Wochen im Zeitraum der Sommerferien des Landes Thüringen.

(3) Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt im Kindergarten ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes

(1) Frühstück und Nachmittagsversorgung werden im Kindergarten bereitgestellt. Für jede Mahlzeit wird den Eltern ein Betrag von 0,41 Euro berechnet. Das Mittagessen wird durch ein externes Versorgungsunternehmen geliefert und gegenüber den Eltern abgerechnet.

(2) Die Verpflegungspauschale für die Getränke sowie für die Vor- und Nachbereitung aller Mahlzeiten beträgt im Rahmen der Ganztagsbetreuung 17,00 Euro/Monat, bei einer Halbtagsbetreuung 11,50 Euro/Monat und wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes erhoben.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen erstem Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, die den Kindergarten besuchen und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gem. § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

gültig vom 01.02.2026 bis 31.12.2026:

gültig vom 01.01.2027 bis 31.12.2027:

gültig ab 01.01.2028:

(3) Eine nicht vollständige Inanspruchnahme der festgesetzten Betreuungszeit führt nicht zu einer Verringerung der Gebühr.

(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit mehrfach überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5) Wird ein Kind bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde, die über das Ende der Öffnungszeit hinausgeht, 15,- Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

(6) Liegt nur ein vorübergehender Besuch als Gastkind vor, wird eine Gebühr in Höhe eines Anteils von 1/21 gem. § 8 Abs. 2 für jeden Wochentag (montags bis freitags) erhoben. Der Betreuungszeitraum erfasst in der Regel zusammenhängend die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Betreuung; § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Die Gemeinde erlässt jährlich einen Bescheid aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Der mit der Anmeldung des Kindes von den Eltern gewählte Betreuungsumfang ist maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages. Bei Änderungen des Betreuungsumfanges die gemäß der Benutzungssatzung der Gemeinde Neubrunn angezeigt wird, wird der Beitrag in dem Monat geändert, in dem die Änderung des Betreuungsumfangs eintritt.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Neubrunn vom 06.01.2018 sowie die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Neubrunn vom 18.12.2023.

Neubrunn, 06.01.2026

Gemeinde Neubrunn

Dr. Arno Schimpf

Bürgermeister —  - Dienstsiegel -

Bekanntmachungshinweis

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).

Bekanntmachungsvermerk

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ Januar 2026, ET 23.01.2026 (§ 7 ThürBekVO).