Begründung
Die Gemeinde verfügt über keinen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. In einem Gespräch von 08.08.2023 bei der Bauaufsicht im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen wurde in Aussicht gestellt, dass ein vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB auf Grund der dringlichen Gründe im Sinne der Energiekapazität aufgestellt werden kann. Die Dringlichkeit ist entsprechend im Laufe des Verfahrens abzubilden.
Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet "Agri-PV" gemäß § 11 Abs. 1 und 2 der BauNVO festgesetzt werden.
Die Smartenergy DE2107 GmbH (Altlaufstraße 40, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn) beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 54,8 ha die Errichtung einer Agriphotovoltaikanlage (Agri-PV Anlage). Die Fläche liegt auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche ca. 560m südlich des Ortskerns von Leutersdorf. Bei der Agri-PV handelt es sich gemäß DIN SPEC 91434:2021-05 um die kombinierte Nutzung ein und derselben Landfläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Stromproduktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung. Die Doppelnutzung der Fläche führt dabei nicht nur zu einer gesteigerten ökologischen und ökonomischen Landnutzungseffizienz, sondern kann in der Praxis darüber hinaus noch zu positiven Synergieeffekten zwischen der landwirtschaftlichen Produktion und der Agri-PV Anlage führen. Ziel ist es, insgesamt höhere Flächenerträge zu erzielen als bei der getrennten Flächennutzung und damit die Flächenkonkurrenz zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Energieproduktion zu verringern.
Geplant sind Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischem Energien und deren Einspeisung in das elektrische verteilemetz parallel zum Fortbestand der landwirtschaftlichen Flächennutzung.
Der Ausbau der erneuerbaren Enegien dient dem Klimaschutzziel gem. Art. 20a Grundgesetz und dem Schutz von Grundrechten vor den gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2- emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen sektoren wie etwa verkehr, Industrie und gebäude verringert werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 2022, Aktenzeichen 1. BvR 1187/17, Leitsatz Nr. 3).