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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Angliederungsgenossenschaft Belrieth

Inhalt

§ 1

Name und Sitz der Angliederungsgenossenschaft

§ 2

Mitgliedschaft

§ 3

Aufgaben der Angliederungsgenossenschaft

§ 4

Organe der Angliederungsgenossenschaft

§ 5

Genossenschaftsversammlung

§ 6

Durchführung der Genossenschaftsversammlung

§ 7

Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, Wahl

§ 8

Jagdvorstand

§ 9

Sitzungen des Jagdvorstands

§ 10

Jagdvorsteher

§ 11

Kassenführer

§ 12

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

§ 13

Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

§ 14

Bekanntmachungen der Angliederungsgenossenschaft

§ 15

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1

Name und Sitz der Angliederungsgenossenschaft

(1) Die Angliederungsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen „Angliederungsgenossenschaft Belrieth“ und hat ihren Sitz in Belrieth.

(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde.

§ 2

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Angliederungsgenossenschaft sind die Eigentümer der durch Verfügung der Unteren Jagdbehörde vom 15.04.2008 an die Eigenjagdbezirke der Gemeinde Belrieth (EJB Halsberg, EJB Kohlberg, EJB Stedtberg) angegliederten bejagbaren Grundflächen nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses (Anlage 1). Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Angliederungsgenossenschaft nicht an.

(2) Die Angliederungsgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zur Angliederungsgenossenschaft gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Mitglieder und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen.

(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.

(4) Die Mitgliedschaft in der Angliederungsgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums.

§ 3

Aufgaben der Angliederungsgenossenschaft

(1) Die Angliederungsgenossenschaft vereinbart mit dem Inhaber der Eigenjagdbezirke eine Entschädigung zum Jagdpachtzins und verteilt den Reinertrag auf die Mitglieder. Sie kann zu Gunsten der Mitglieder weitere Vereinbarungen mit dem Eigenjagdbezirksinhaber treffen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Jagdgenossen eine Umlage nach dem Verhältnis der Flächengröße der angegliederten Grundstücke erheben.

§ 4

Organe der Angliederungsgenossenschaft

Die Organe der Angliederungsgenossenschaft sind:

1.

die Genossenschaftsversammlung,

2.

der Jagdvorstand und

3.

der Jagdvorsteher.

§ 5

Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt

1.

den Jagdvorstand (Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer)

2.

einen Schriftführer

3.

einen Kassenführer

4.

zwei Kassenprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über

1.

die Höhe der Jagdpachtentschädigung durch den Eigenjagdbezirksinhaber

2.

die Erhebung und Verwendung von Umlagen

3.

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Jagdvorstand und den Jagdvorsteher

4.

die Entlastung des Jagdvorstandes

5.

die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands nach § 8 Abs. 7 Satz 2,

6.

den Widerruf nach § 8 Abs. 9.

(3) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindekasse von Belrieth zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl des Kassenführers.

§ 6

Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 13 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt.

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Angliederungsgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 14). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nennung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln.

(4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagdgenosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen beim Jagdvorsteher einreichen.

(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden.

(6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können Beschlüsse nach § 5 nicht gefasst werden.

§ 7

Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, Wahl

(1) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.

(2) Sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann, sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.

(3) Bei der Beschlussfassung der Angliederungsgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Angliederungsgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.

(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zuständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 5 Abs. 1 Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind auf Verlangen eines Mitgliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.

§ 8

Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Angliederungsgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist.

(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Widerruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

(6) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Angliederungsgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(7) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(8) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.

(9) Die Genossenschaftsversammlung kann die Bestellung des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder anderer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 7 Absatz 5 Anwendung.

§ 9

Sitzungen des Jagdvorstands

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.

(3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Jagdvorsteher

(1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Angliederungsgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Genossenschaftsversammlung zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm

1.

die Überwachung der Anfertigung der Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts

2.

die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,

3.

die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des Reinertrags aus der Jagdpacht an die Jagdgenossen und

4.

die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.

Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.

(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Angliederungsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Jagdvorstands beschränkt.

(3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand und die Führung der Kasse der Angliederungsgenossenschaft von dem Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Recht und die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung.

§ 11

Kassenführer

(1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.

(2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Angliederungsgenossenschaft verantwortlich.

(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.

§ 12

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt werden, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.

(3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 13

Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:

1.

Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Angliederungsgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer gegenzuzeichnen.

2.

Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

3.

Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass Einnahmen der Angliederungsgenossenschaft rechtzeitig eingehen und Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.

4.

Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto der Angliederungsgenossenschaft bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.

5.

Bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind Kassenfehlbeträge vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist ein Kassenfehlbetrag als Vorschuss und ein Kassenüberschuss als Verwahrung auszuweisen

(2) Geschäftsjahr der Angliederungsgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Die Einnahmen der Angliederungsgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Angliederungsgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen.

(4) Von den Mitgliedern der Angliederungsgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans notwendig ist.

§ 14

Bekanntmachungen der Angliederungsgenossenschaft

(1) Bekanntmachungen der Angliederungsgenossenschaft werden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Gemeindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Bekanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln.

(2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden Genossenschaftsversammlung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung auszulegen.

§ 15

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 22.10.2008 außer Kraft.

Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 20.03.2025 beschlossen worden.

Belrieth, den 20.03.2025

Unterschrift Vorstand:

gez. Baumann

gez. Hanf

gez. Ertl

Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Vorstehende Satzung wurde am 15. August 2025 bei der unteren Jagdbehörde angezeigt und entspricht den Mindestanforderungen gem. § 2 ThJGAVO.

Meiningen, den 27. August 2025

gez. Weichler

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen

Untere Jagdbehörde