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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Gemeinde Neubrunn über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung -

Aufgrund der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288)), erlässt die Gemeinde Neubrunn folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer:

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Neubrunn unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Neubrunn steuerberechtigt, sofern und solange der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde Neubrunn hat.

§ 2

Steuerbefreiungen

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für das Halten von

1.

Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

2.

Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.

3.

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

4.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunden, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,

7.

Hunde in Tierhandlungen.

Von einer Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht; Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht beginnt am 01.01. des Kalenderjahres.

(2) Wenn der Hund erst während des Kalenderjahres zu einem Monatsersten in den Haushalt oder Betrieb aufgenommen wurde, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten dieses Monates. Wenn der Hund während des Monats aufgenommen wurde, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde. Sie beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund vier Monate alt wird.

(3) Bei Zuzug des Hundehalters entsteht die Steuerpflicht, bei Zuzug zum Monatsersten, mit dem Ersten des Zuzugsmonats. Bei Zuzug innerhalb eines Monats mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat des Zuzugs folgt.

(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt, verendet oder der Hundehalter aus der Gemeinde Neubrunn wegzieht. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung des Hundes erfolgt.

(5) Ein Hund, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der gültigen Gesetze und Bestimmungen als gefährlich eingestuft wurde, wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes erfüllt sind, mit dem erhöhten Steuersatz entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung besteuert.

(6) Die Hundesteuer wird als Jahresbetrag für das Kalenderjahr erhoben. In den Fällen der Absätze 2 bis 5 wird die Steuer nur anteilig für die Monate erhoben, in denen der Steuertatbestand verwirklicht worden ist (1/12 pro Monat).

(7) Wurde das Halten eines Hundes bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert und kann der Hundehalter hierfür einen entsprechenden Nachweis erbringen, so ist die schon entrichtete Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Steuer anzurechnen, die für den gleichen Zeitraum nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr

1.

für Hunde, die kraft Gesetz als gefährlich gelten oder die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der gültigen Gesetze und Bestimmungen als gefährlich eingestuft werden

500,00 Euro

2.

für alle anderen Hunde

a)

für den ersten Hund

50,00 Euro

b)

für den zweiten Hund

70,00 Euro

c)

für jeden weiteren Hund

100,00 Euro

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird oder die noch nicht vier Monate alt sind, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gehen bei der Berechnung der Anzahl der Hunde vor.

§ 6

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

1.

Hunde, die in Einöden oder Weilern (Abs. 2) gehalten werden

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche nominierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1. Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt die Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Gebäude mehr als 500 Meter Luftlinie von jedem anderen Gebäude entfernt sind.

(3) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 7

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter mindestens eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der ordnungsgemäß zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Soll die Hundesteuer als eine Züchtersteuer erhoben werden, ist dies schriftlich zu beantragen. Bei vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt die Erhebung der Hundesteuer als Züchtersteuer ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Für gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen

und Steuerermäßigungen

(1) Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach dieser Satzung wird nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Bei vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen wird sie ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt.

(2) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen.

(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

§ 9

Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern sich die Besteuerungsgrundlagen nicht verändern, gilt der für das jeweilige Kalenderjahr erlassene Steuerbescheid auch für die Folgejahre. In diesem Fall ist im Steuerbescheid anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Steuer jeweils fällig wird.

(2) Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, so erfolgt die Steuerfestsetzung für den Rest des Kalenderjahres. Die Steuer ist dann einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 10

Anzeigepflichten

(1) Der Hundehalter hat die Anschaffung eines Hundes oder seinen Zuzug innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ als Behörde für die Gemeinde Neubrunn anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt mittels einem von der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ vorgegebenen Formular. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche, statistische und ordnungsbehördliche Zwecke zulässig.

(3) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ als Behörde für die Gemeinde Neubrunn abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Fallen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit, Steuerermäßigung oder Züchtersteuer weg, so hat der Hundehalter dies ebenfalls innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.

(4) Wird ein Hund verschenkt oder veräußert, so sind bei Abmeldung Name und Anschrift des neuen Hundehalters bekannt zu geben.

(5) Bei Umzug innerhalb der Gemeinde Neubrunn ist die neue Anschrift, soweit dies die Haltung des Hundes betrifft, binnen 14 Tagen der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ als Behörde für die Gemeinde Neubrunn anzuzeigen.

§ 11

Auskunfts- und Nachweispflichten

(1) Der Steuerschuldner hat die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Neubrunn oder Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ als Behörde für die Gemeinde Neubrunn auf Nachfrage über die auf den betreffenden Grundstücken gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

(3) Die Gemeinde Neubrunn kann in unregelmäßigen Abständen Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses und unter Beachtung der Datenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Hinsichtlich möglicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wird auf die Regelung der §§ 16 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) - in seiner jeweils gültigen Fassung - verwiesen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Nr. 2 ThürKAG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen des §§ 10 und 11 der Satzung seine

Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten nicht erfüllt.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 12.08.1996 der Gemeinde Neubrunn außer Kraft.

Neubrunn, den 10.10.2025

Gemeinde Neubrunn

gez.

Dr. Arno Schimpf

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsvermerk:

Die Hundesteuersatzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ Nummer 10 vom 24.10.2025 bekannt gemacht.