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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Ritschenhausen

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ritschenhausen in der Sitzung am 01.07.2024 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1

Einberufung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden.

(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen fünf volle Kalendertage liegen. Der Einladung an die zu ladenden Personen sollen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4) Die in Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 vorgesehene Schriftform kann durch die

elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.

(5) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am fünften Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung, ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Zusätzlich wird die Tagesordnung in den Verkündungstafeln Bahnhofstraße, Sportplatz, Wölfershäuser Weg und auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ informativ bereitgestellt. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Eine Verletzung von Form oder Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

§ 2

Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des

Gemeinderats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Gemeinderatsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.

(2) Ein Gemeinderatsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden.

(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Gemeinderatsmitglied eigenhändig eintragen muss.

(4) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen.

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

-

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen;

-

Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Beteiligten;

-

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden;

-

Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint;

-

vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen oder

-

vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen.

(3) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird.

§ 4

Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.

(2) In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens zwei der Gemeinderatsmitglieder vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht von mindestens zwei der Gemeinderatsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Die in Abs. 2 S. 1, 2 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.

(4) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere

Gegenstände nur erweitert werden, wenn

1.

diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder

2.

bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann.

(5) Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt § 11 dieser Geschäftsordnung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

§ 5

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, indem er prüft, ob sämtliche Mitglieder und nach der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn der Gemeinderat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.

(2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über.

(3) Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über

denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

§ 6

Persönliche Beteiligung

(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.

(3) Muss der Betroffene annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Gemeinderat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

§ 7

Vorlagen

(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Gemeinderat gerichtet werden sollen.

Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

(2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Vorlagen in der Gemeinderatssitzung erläutert. Der Gemeinderat kann durch Beschluss ihre Behandlung vertagen.

§ 8

Anträge

(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind der Bürgermeister und jedes gewählte Gemeinderatsmitglied. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

(2) Anträge, die vom Gemeinderat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.

(3) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

§ 9

Anfragen

(1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.

(2) Ein anfragendes Gemeinderatsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

(3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen.

Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.

(4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Gemeinderat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Gemeinderatssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.

§ 10

Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung

(1) Der Vorsitzende des Gemeinderats leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Gemeinderat sein Stellvertreter.

(2) Jedes Gemeinderatsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Gemeinderatsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(3) Jedes Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

§ 11

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:

1.

Änderung der Tagesordnung,

2.

Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

3.

Schließung der Sitzung,

4.

Unterbrechung der Sitzung,

5.

Vertagung,

6.

Schluss der Aussprache,

7.

Schluss der Rednerliste,

8.

Begrenzung der Zahl der Redner,

9.

Begrenzung der Dauer der Redezeit,

10.

Begrenzung der Aussprache,

11.

zur Sache.

Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Gemeinderat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.

(3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Gemeinderatsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Gemeinderatsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

§ 12

Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)

(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

(4) Beschlüsse des Gemeinderats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten.

(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Gemeinderat beschließt.

(7) Der Gemeinderat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.

(8) Bei geheimer Beschlussfassung und Wahlen durch Stimmzettel sind Stimmzettel ungültig, wenn sie leer sind, Zusätze enthalten oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmzettel werden von je einem Gemeinderatsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.

(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Gemeinderat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.

(11) Die Bestimmungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

(12) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.

§ 13

Verletzung der Ordnung

(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist vom Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Gemeinderat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.

(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

(4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Gemeinderatsmitglied mit Zustimmung des Gemeinderats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Gemeinderatsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Gemeinderatsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(6) Entsteht im Gemeinderat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.

§ 14

Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Gemeinderats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderats zu genehmigen.

(4) Abschriften von Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden an alle Mitglieder des Gemeinderats binnen 14 Tage nach der Sitzung übersandt. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei.

§ 15

Behandlung der Beschlüsse

(1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats wird unverzüglich auf der Webseite der Gemeinde Ritschenhausen öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wird im Schaukasten an der Gaststätte „Zur fröhlichen Einkehr“ eine Übersicht der Beschlüsse veröffentlicht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.

(2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 16

Zuständigkeit des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist.

(2) Für nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten ist allein der Gemeinderat zuständig:

1.

die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstigen staatlichen Zustimmung bedarf;

2.

der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen;

3.

der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats;

4.

die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde;

5.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen;

6.

die Ernennung zum Ehrenbürger und anderer Ehrungen der Gemeinde;

7.

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3 ThürKO (Übertragung von eigenen Aufgaben auf den Landkreis);

8.

die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 ThürKO oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan;

9.

die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung;

10.

die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist;

11.

die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen;

12.

die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist;

13.

die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Sonderfällungen und periodischen Betriebspläne im Kommunalwald;

14.

sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet.

Diese Angelegenheiten können nicht dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(3) Der Gemeinderat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

1.

die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes vergleichbar ist;

2.

den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind oder des Bürgermeisters (§ 18 dieser Geschäftsordnung) fallen;

3.

die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie

4.

allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.

§ 17

Ausschüsse des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat bildet keine Ausschüsse.

§ 18

Zuständigkeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

1.

die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen;

2.

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3 ThürKO);

3.

alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 dieser Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Gemeinderats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.

4.

die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

(3) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

der Vollzug der Ortssatzungen;

2.

die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;

3.

der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 1.000,00 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen;

4.

der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 1.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 1.000,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse;

5.

des Weiteren

-

die befristete Niederschlagung bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro;

-

unbefristete Niederschlagung bis zu einem Betrag von 750,00 Euro;

-

der Erlass bis zu einem Betrag von 150,00 Euro;

-

die Stundung bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro auf die Dauer bis zwölf Monaten;

6.

die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.250,00 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 1.250,00 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen;

7.

die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 250,00 Euro nicht übersteigen.

8.

Die Bildung von Haushaltsresten.

§ 19

Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

(2) Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Gemeinderats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

(3) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 29.07.2019 außer Kraft.

Ritschenhausen, 02.07.2024

Gemeinde Ritschenhausen

Felix Jacob Winkel

Bürgermeister  — - Dienstsiegel -

Bekanntmachungsvermerk

bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ November 2024, ET 29.11.2024