Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden die Grundstücke zum Stichtag 01.01.2022 neu bewertet.
Dieses resultiert aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf den Grundstückswerten aus dem Jahr 1935 (für neue Bundesländer) und 1964 (für alte Bundesländer). Die tatsächliche Wertentwicklung wurde dabei nicht berücksichtigt.
Durch das Finanzamt wurden bereits Grundsteuerwertbescheide sowie Grundsteuermessbescheide verschickt und zum 01.01.2025 treten die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft. Die neuen Grundsteuerbescheide werden durch die Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ verschickt. Wesentliche Fragen möchten wir Ihnen vorab beantworten:
„Erhalte ich in jedem Fall einen neuen Grundsteuerbescheid und wann erfolgt der Bescheidversand?“
Jeder Steuerpflichtige erhält für die Steuerzahlungen ab 2025 einen neuen Steuerbescheid. Aus diesem Bescheid gehen die Fälligkeitstermine der Zahlung hervor. Die Grundsteuerbescheide werden ab dem ersten Quartal 2025 versendet.
„Gilt mein bisheriger Grundsteuerbescheid fort, solange ich keinen neuen Bescheid erhalten habe?“
Nein, die bisherig erlassenen Grundsteuerbescheide werden gemäß § 266 Abs. 4 S. 1 des Bewertungsgesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Auf der Grundlage des alten Grundsteuerbescheides sind für 2025 keine Grundsteuerzahlungen zu leisten. Bitte prüfen Sie ggf. eingerichtete Daueraufträge zur wiederkehrenden Überweisung der Grundsteuer.
„Bisher wurde die Grundsteuer per SEPA-Lastschrift eingezogen. Gilt das Lastschriftmandat auch für die Zukunft oder ist ein neues Mandat zu erteilen?“
Für bestehende Grundsteuerkonten gilt das SEPA-Lastschriftmandat im Regelfall fort. In Einzelfällen ist die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates notwendig. Bitte prüfen Sie daher die Angabe im Grundsteuerbescheid, ob die Forderungen von Ihrem Konto abgebucht werden oder einzuzahlen sind bzw. ein neues Mandat zu erteilen ist.
Für Grundsteuerkonten, welche bisher nicht bestanden, ist auf jeden Fall die Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandates notwendig.
„Woher bekomme ich das SEPA-Lastschriftformular?“
Sofern die Grundsteuer noch nicht von Ihrem Konto abgebucht wird, liegt dem Steuerbescheid ein SEPA-Lastschriftformular bei. Bitte verwenden Sie dieses Formular.
„Ich bin nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und habe trotzdem einen Steuerbescheid erhalten. Muss ich die Grundsteuer zahlen?“
Die Grundsteuer entsteht in voller Höhe mit dem Beginn des Kalenderjahres. Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, der Eigentümer des Steuerobjektes zu Beginn des Kalenderjahres (Stichtag 01.01.) ist. Anderslautende private Absprachen, auch notariell beglaubigt, haben darauf keinen Einfluss. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat. Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Der ehemalige Eigentümer bleibt gemäß Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Möglicherweise zu viel gezahlte Beträge, insbesondere auch bei einer rückwirkenden Zurechnung des Grundbesitzes auf den neuen Eigentümer, werden natürlich zurückerstattet.
Der neue Eigentümer kann erst für Zeiträume ab Zurechnung des Grundbesitzes durch das Finanzamt zur Zahlung der Grundsteuer unmittelbar herangezogen werden.
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