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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen



Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Neubrunn

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde - und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Neubrunn hat der Gemeinderat der Gemeinde Neubrunn in seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Neubrunn werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Bei Erstbestattungen

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

3.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

4.

die Kinder,

5.

die Eltern,

6.

die Geschwister,

7.

die Enkelkinder,

8.

die Großeltern,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

d)

für Genehmigungen zur Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelf/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Grabnutzungsgebühren

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

(2) Für die Verlängerung der Liegezeit werden folgende Gebühren/Jahr erhoben:

(3) Für Gräber, welche beim Inkrafttreten der Gebührensatzung bereits bestehen, wird die volle Gebühr erhoben. Für die Gräber, für die bereits für die gesamte Liegezeit Gebühren bezahlt wurden, erfolgt keine Neuberechnung.

§ 6

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von 130,00 EUR erhoben.

§ 7

Gebühren für die Grabräumung

(1) Für die Kontrolle der Einebnung einer Grabstätte durch die Gemeinde beträgt die Gebühr 35,00 EUR pro Stunde.

(2) Für jede Sonderleistung der Verwaltung beträgt die Gebühr 20,00 EUR pro Stunde. Als Sonderleistungen gelten:

a.

die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende,

b.

die Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende,

c.

die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit Kfz.

(3) Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neubrunn, 09.12.2025

Gemeinde Neubrunn

Dr. Arno Schimpf

Bürgermeister  — - Dienstsiegel -

Bekanntmachungshinweis

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser

Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).

Bekanntmachungsvermerk

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ Dezember 2025, ET 19.12.2025 (§ 7 ThürBekVO).