Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neubrunn in der Sitzung am 9. Oktober 2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung
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| Kindergarten „Neubrunner Spatzen“ |
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| (im Folgenden kurz: Kindergarten) |
wird von der
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| Gemeinde Neubrunn |
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| (im Folgenden kurz: Gemeinde) |
als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgabe des Kindergartens bestimmt sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption des Kindergartens.
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Neubrunn ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus steht der Kindergarten auch den Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In dem Kindergarten werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung des Kindergartens erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Der Kindergarten ist an Werktagen montags bis freitags von 06:15 Uhr bis 16:15 Uhr geöffnet. Bei Änderungen des Betreuungsbedarfes kann die Kindergartenleitung in Absprache mit dem Träger und nach Anhörung des Elternbeirates die Öffnungszeiten neu festlegen und die Änderung durch Aushang im Kindergarten spätestens vier Wochen vor Eintritt der Änderung bekannt machen. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie etc.) geändert werden.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Diese sind:
| • | halbtags (bis 6 Stunden, Abholung nach dem Mittagessen) |
| • | ganztags (bis 10 Stunden) |
(3) Der mit der Anmeldung des Kindes von den Eltern gewählte Betreuungsumfang gilt für die gesamte Betreuungszeit. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung des Kindergartens spätestens vier Wochen vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden. Die Änderung ist nur zum 1. eines Monats möglich.
(4) Nach Anhörung des Elternbeirates können für den Kindergarten Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Die Schließzeiten des Kindergartens werden bis Ende September jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr durch Aushang im Kindergarten bekanntgegeben.
§ 5
Anmeldung/Aufnahme
(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Leitung des Kindergartens unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in den Kindergarten gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage im Kindergarten nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung des Kindergartens nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Leitung des Kindergartens sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme beantragen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten erfolgt durch Bestätigung der Gemeinde Neubrunn in Absprache mit dem Kindergarten zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem in der Aufnahmebestätigung festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt.
(6) Die Betreuung im Kindergarten kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat oder aus der Gemeinde Neubrunn in eine andere Gemeinde verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der genannten Gemeinden benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in dem schon vor dem Umzug besuchten Kindergarten betreut werden, ist dies der Gemeinde, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel sechs Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist spätestens bis 07:45 Uhr des ersten Abwesenheitstages der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(7) Die Eltern informieren den Kindergarten über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(8) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung des Kindergartens oder von ihr beauftragtes pädagogisches Personal übt das Hausrecht im Kindergarten aus.
(2) Die Leitung des Kindergartens oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gem. § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gem. § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern des Kindergartens haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.
§ 9
Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle Unfälle, die eine ärztliche Betreuung zur Folge haben, sind der Kindergartenleitung zu melden.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die den Benutzern des Kindergartens durch Dritte zugefügt werden bzw. die den Dritten durch die Benutzer des Kindergartens zugefügt werden.
§ 10
Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie die Kosten der Verpflegung (Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen, Vesper) sowie für die Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten und die Getränke nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar-Salzbrücke.
(2) Die Kosten für die Verpflegung werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar-Salzbrücke monatlich abgerechnet.
§ 11
Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist vier Wochen vorher der Leitung des Kindergartens oder der Gemeinde über die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar-Salzbrücke schriftlich mitzuteilen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom
Besuch des Kindergartens/Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch des Kindergartens insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| 2. | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln, |
| 3. | der Elternbeitrag oder die Kosten der Verpflegung trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist, |
| 4. | die Öffnungszeiten des Kindergartens bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder |
| 5. | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten des Kindergartens nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet. |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben.
Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 dieser Satzung besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen und Kosten der Verpflegung sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung des Kindergartens werden von der Gemeinde nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neubrunn vom 06.11.2018 und die 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neubrunn.
Neubrunn, 09.12.2025
Gemeinde Neubrunn
Dr. Arno Schimpf
Bürgermeister — - Dienstsiegel -
Bekanntmachungshinweis
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).
Bekanntmachungsvermerk
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ Dezember 2025, ET 19.12.2025 (§ 7 ThürBekVO).