Der Gemeinderat der Gemeinde Ritschenhausen hat für das Gebiet der Gemeinde Ritschenhausen am 04.11.2024. Beschluss-Nr.: 44/8-07/2024 eine Klarstellungssatzung (Stand: 16.09.2024) beschlossen.
Diese Satzung ist gemäß § 246 Abs. 1a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 394) geändert worden ist i. V. m. § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) angezeigt worden. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen hat innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht.
Die Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Klarstellungssatzung der Gemeinde Ritschenhausen in der
Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke", Zella-Meininger-Str. 6, Zimmer 207, 98547 Schwarza,
während der allgemeinen Öffnungszeiten.
| Montag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr |
| Mittwoch | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen [ThürKO vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288)].
Ritschenhausen, den 04.02.2025
F. J. Winkel — - Siegel -
Bürgermeister
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