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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal

Satzung der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal über die „erste Verlängerung“ der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Freizeit- und Erholungsgebiet links vom Breiten Weg“ der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal, Mitgliedsgemeinde der VG „Dolmar-Salzbrücke“

Nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147). i.V.m. § 19, Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) hat der Gemeinderat der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal in seiner Sitzung am 02.02.2026 mit Beschluss Nr. 160/8-24/2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für das Gebiet des Geltungsbereiches des zu erarbeitenden Bebauungsplanes „Freizeit- und Erholungsgebiet links vom Breiten Weg“ der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal, hat der Gemeinderat in seiner ordentlichen Sitzung am 22.01.2024 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Freizeit- und Erholungsgebiet links vom Breiten Weg“ der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal, beschlossen (Beschluss Nr. 08/01/2024).

(2) Zur Sicherung des Bereiches des Bebauungsplanes „Freizeit- und Erholungsgebiet links vom Breiten Weg“ der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal, Mitgliedsgemeinde der VG „Dolmar-Salzbrücke“, wird die „erste Verlängerung“ der Veränderungssperre erlassen.

(3) Der Räumliche Geltungsbereich der „ersten Verlängerung“ der Veränderungssperre ergibt sich aus der Anlage 1 Lageplan Stand 17.01.2024 und der Anlage 2 Auflistung der Flächen Stand 17.01.2024, die als Anlagen zur ersten Verlängerung der Veränderungssperre Teil dieser Satzung sind. Die Satzung dient der Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes.

(4) Die „erste Verlängerung“ der Veränderungssperre gilt für alle Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches!

(5) Im Gebiet der „ersten Verlängerung“ der Veränderungssperre dürfen keine Baumaßnahmen oder Veränderungen des jetzigen Zustandes vorgenommen werden.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das von der „ersten Verlängerung“ der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtskräftig ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Diese Satzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Anlagen:

Anlage 1 Lageplan Stand 17.01.2024

Anlage 2 Auflistung der Flächen Stand 17.01.2024

Obermaßfeld-Grimmenthal, den 10.02.2026

Hofmann

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel-

Bekanntmachungshinweis

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO).