Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ hat in ihrer Sitzung am 18.03.2026 mit Beschluss-Nr.: 48/8-09/2026 die nachstehende 3. Änderung der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ vom 31.01.2014 beschlossen.
Artikel 1
§ 17 Zuständigkeit des Gemeinschaftsvorsitzenden; wird wie folgt geändert:
(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft nach außen, leitet die Gemeinschaftsversammlung, bereitet die Beratungsgegenstände der Gemeinschaftsversammlung vor, führt in ihr den Vorsitz und vollzieht deren Beschlüsse.
(2) Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 ThürKO, die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3 ThürKO und die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb der Thüringer Kommunalordnung übertragen werden.
(3) Dem Gemeinschaftsvorsitzenden obliegt grundsätzlich die Zuständigkeit in den Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft. Für die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der genannten Beamten vergleichbar ist, bedarf er der Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung.
(4) Die Gemeinschaftsversammlung überträgt dem Gemeinschaftsvorsitzenden neben den in § 47 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
| 1. | Vollzug der Satzungen, | |
| 2. | Vergaben von | |
|
| • | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträge) bei einem Gesamtbetrag bis zu 20.000,00 €, |
|
| • | Bauleistungen bis zu 5.000,00 €, |
|
| • | Leistungen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit bis 20.000,00 €, |
|
| • | Verträge über Lieferungen oder Leistungen (z. B. Versicherungsverträge, Wartungsverträge u.ä.) welche über mehrere Jahre geschlossen werden bis zu einem Gesamtbetrag pro Kalenderjahr von 10.000,00 €, |
| 3. | Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z.B. Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 20.000,00 € einmaliger oder jährlich laufender Belastungen, | |
| 4. | Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht überschreitet, | |
| 5. | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis 20.000,00 €, | |
| 6. | die Umschuldung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen, | |
| 7. | die Bildung von Haushaltsresten, | |
| 8. | Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 20.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 10.000,00 €, | |
| 9. | Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 2.000,00 €, | |
| 10. | Stundung bis zu 4.000,00 €, | |
| 11. | Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages, | |
| 12. | Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art mit einem jährlichen Entgelt bis zu 5.000,00 €. | |
(5) Die grundsätzliche Bedeutung nach § 29 Abs. 2 Ziffer 1 der ThürKO ist im Vollzug des Haushaltes dann nicht gegeben, wenn der jeweilige Einzelfall der Entscheidung, welcher nicht unter den obigen Ziffern 1-12 des Absatzes 4 aufgeführt ist, und eine Verpflichtung zur Zahlung von nicht mehr als 0,5 v.H. des jeweiligen Verwaltungshaushaltes erwarten und keine Kosten für folgende Haushaltsjahre entstehen lässt.
(6) Rücklagenbestände der Verwaltungsgemeinschaft sind in Abhängigkeit von ihrer Verwendung, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, ertragsbringend anzulegen. Ausreichende Sicherheit hat Vorrang vor dem Ertrag.
Der Gemeinschaftsvorsitzende wird ermächtigt, die Anlage der Rücklagenbestände in der üblichen Form von Termin- und Sparanlagen vorzunehmen. Abweichend davon ist für die Anlage der Rücklagenbestände in alternativen Formen, wie z. B. in Anleihen, Pfandbriefen, Fonds, Schuldverschreibungen u.ä. die Gemeinschaftsversammlung zuständig.
Artikel 2
§ 19 Entschädigungen; wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Die stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten im Vertretungsfall (§ 18) eine Entschädigung von 30,00 € pro Tag; die Entschädigung nach diesem Absatz wird nur auf Antrag gewährt.
Artikel 3
Die 3. Änderung der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ vom 31.01.2014 tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Schwarza, 19.03.2026
Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“
Erik Beiersdorfer
Gemeinschaftsvorsitzender ⇔ - Dienstsiegel -
Bekanntmachungsvermerk
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“ März 2026, ET 27.03.2026.