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VG Dolmar-Salzbrücke
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Thüringer Verordnung

zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Werra vom Rückhaltebecken Grimmelshausen bis zur Gemeindegrenze Meiningen/Wasungen

Vom 27.02.2024

Auf Grund der §§ 76 Absatz 2 und 78 a Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, sowie der §§ 54 Absatz 1 Satz 1, 59 Absatz 2 und 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erlässt das Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Gegenstand der Verordnung

Als Überschwemmungsgebiet werden die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Teilen der Gemarkungen Grimmelshausen, Kloster Veßra, Themar, Henfstädt, Leutersdorf, Vachdorf, Belrieth, Einhausen, Obermaßfeld, Untermaßfeld, Reumles, Berkes, Meiningen, Walldorf und Welkershausen neu festgesetzt.

§ 2

Grenzen des Überschwemmungsgebietes

(1) Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet alle Flächen, die bei einem statistisch ein­mal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis überschwemmt werden. Es ist in den in der Anlage aufgeführten Kartenblättern im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), sowie im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf Daten des Amtlichen Liegen­schaftskatasterinformationssystems (ALKIS), durch eine hellblau schraffierte Fläche dargestellt. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind durch die Außenkan­ten der Linien bestimmt, welche die hellblau schraffierten Flächen umschließen. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Darstellung in den auf ALKIS basierenden Kartenblättern im Maßstab 1 : 2 000. Die in der Anlage aufgeführten Kartenblätter sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder der Bezeichnungen der im Über­schwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke bewirken keine Veränderung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes.

(3) Die in Absatz 1 genannten Karten sind beim Thüringer Landes­amt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, Ausfertigungen dieser Karten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildburghausen, Wiesenstraße 18 in 98646 Hildburghausen und bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, Obertshäuser Platz 1 in 98617 Meiningen niedergelegt und können dort während der all­gemeinen Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Zweck der Verordnung

Das Überschwemmungsgebiet des Fließgewässers Werra dient dem vorbeugenden Hoch­wasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserab­flusses mit dem Ziel, eine zukünftige Verschlechterung der Abflussverhältnisse sowie eine nachtei­lige Beeinflussung der Wassergüte im Hochwasserfall zu verhindern.

§ 4

Ergänzende Bewirtschaftungsregelungen

(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten neben den Bestimmungen des WHG folgende Regelungen:

1.

Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung.

2.

Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schnee­decke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelun­gen zu Oberflächengewässern erlaubt. Ungeachtet der in der Düngeverordnung genannten Fristen ist das Aufbringen von Düngemitteln nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt. Die Regelungen des § 29 Abs. 3 ThürWG bleiben unberührt.

3.

Im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG müssen Ackerflächen mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejah­res mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ThürWG vorliegen. Ein Umbruch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf nicht in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

(2) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 1 können von der zuständigen Wasser­behörde widerruflich genehmigt werden, wenn diese zu einer unbeabsichtig­ten Härte führen würden und die Ausnahmeregelung dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 die landwirtschaftliche Bodennutzung im Über­schwemmungs­gebiet nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis durchführt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 vor dem Abtau der Schneedecke im Überschwem­mungsgebiet Pflanzen­schutz­mittel einsetzt oder zwischen dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dem Abtau der Schneedecke im Folgejahr im Überschwem­mungsgebiet Düngemittel aufbringt,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ackerflächen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres ohne Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen belässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 ThürWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-tausend Euro geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig werden aufgehoben:

-

die Thüringer Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Werra zwischen ehemaligem Bewässerungswehr oberhalb Belrieth und der Gemeindegrenze Meiningen / Walldorf vom 13. März 2009 (ThürStAnz Nr. 26/2009, S. 1107),

-

die Thüringer Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Werra im Landkreis Schmalkalden-Meiningen von der Gemeindegrenze Meiningen/Walldorf bis zur Landkreisgrenze Schmalkalden-Meiningen/Wartburgkreis vom 10. Oktober 2013 (ThürStAnz Nr. 46/2013, S. 1832), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2022 (ThürStAnz 47/2022, S. 1421) und

-

der Beschluss des Rates des Bezirkes Suhl Nummer 35/3/76 vom 22. Dezember 1976 für den von dieser Verordnung betroffenen Abschnitt zwischen dem Rückhaltebecken Grimmelshausen und der Gemeindegrenze Vachdorf/Belrieth.

Jena, den 27.02.2024

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Der Präsident

Mario Suckert

Anlage zu § 2 Abs. 1

Verzeichnis der Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind:

1. Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS

2. Kartenblätter im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf ALKIS