Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Gemarkung Christes wurde eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt.
Entsprechend § 10 Abs. 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung soll das Ergebnis dieser Liegenschaftsvermessung den Beteiligten durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Entsprechend § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) vom 29. Juli 2010 (GVBI. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung sind der Ort und die Zeit der Offenlegung eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist öffentlich bekannt zu machen.
Die als Anlage beigefügte Benachrichtigung bitte ich öffentlich bekannt zu machen. Ich bitte Sie, auf der Anlage die Art, den Ort und den Zeitraum der Bekanntmachung zu vermerken und mir diese zurückzusenden.
Rechtsgrundlage:
Ich bin seit 1996 Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Freistaat Thüringen. Als Amtsbezirk wurde mir durch das Ministerium für Bau und Verkehr der Landkreis Schmalkalden-Meiningen zugewiesen. Im Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 heißt es in
§ 1 Rechtsstellung:
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen die Aufgaben nach § 2 Abs.1 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
In § 2 Aufgaben und Befugnisse ist u.a. geregelt:
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
| 1. | Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen, |
| 2. | Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, |
| 3. | Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,.... |
Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 regelt in § 4 Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens:
(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBI. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung bestellt sind....
Eine Kopie meiner Bestellungsurkunde habe ich als Anlage beigefügt.
Durch das Aufgabentrennungsmodell ist seit dem 1. April 2005 im Freistaat Thüringen gesetzlich geregelt, dass die Kataster- und Vermessungsverwaltung ausschließlich für Vermessungsanträge der Landesverwaltung zuständig ist, während für die Bürger sowie Kommunale- und Bundesverwaltungen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig sind.
Mit den vorgenannten Gesetzlichkeiten wird m.E. deutlich, dass ich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur entsprechend ThürVwKostG von Gebühren befreit bin, da ich im Auftrag des Landes und mit dessen öffentlicher Bestellung hoheitliche Vermessungen ausführe, welche durch das Land auf mich übertragen und vom Land selbst nicht ausgeführt werden.
Ich bitte daher meinem Antrag statt zugeben und die angeforderten Angaben kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Heiko Eckardt Dipl.-Ing. (FH)
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur